6. Kurbrandenburgische Anweisungen in Mitteilungsformen, 1653 – 1687 (Reskript, Kanzlei- und Handschreiben)
Im innerstaatlichen Schriftverkehr einer Landesherrschaft gab es im Bereich der Anweisungen von vorgesetzter, an nachgeordnete Stelle wenig zu bedenken. Man griff dabei meist auf das Reskript (im Wir-Stil, mit vorangestellter Intitulatio des Anweisenden) zurück. Abweichungen von der Norm konnten im kurbrandenburgischen Kanzleigebrauch aber insbesondere im 17. Jahrhundert überall dort auftreten, wo die Landesherren zur Ausübung der provinzialen Regierung und Verwaltung besondere Stellvertreter eingesetzt hatten, so z.B. im Herzogtum Preußen, in Pommern, Magdeburg-Halberstadt und nicht zuletzt in ihren niederrheinisch-westfälischen Landen. Dort amtierte von 1647 bis 1679 mit Graf (ab 1652 Fürst) Johann Moritz von Nassau-Siegen ein besonders befähigter Statthalter, mit dem Kurfürst Friedrich Wilhelm (1620 – 1688, reg. ab 1640) auch freundschaftliche Kontakte pflegte. Kein Wunder, dass die Schreibformen sofort abgemildert wurden, wenn es um Anweisungen des Landesherrn an seinen Statthalter zu Kleve ging, der andernorts eben auch Landesherr war.