Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Schluss)

7. Anspruchstitulaturen von „Nicht-Possidierenden“ in bildkünstlerischer Gestaltung, 1620 und 1699 (Regierungsgebäude und Schlosskapelle der Ehrenburg zu Coburg)

Im ancien Régime bildete die fürstliche Intitulatio, schriftlich zusammengesetzt aus der Gottesgnaden-Formel und der Aufzählung irdischer Besitztitel (in vollständiger, leicht oder stark gekürzter Fassung, am Ende jedenfalls durch ein salvatorisches „etcetera“ für Eventualitäten offengehalten), ebenso wie deren bildkünstlerische Gestaltung in Siegeln und Wappen drei Erscheinungsformen derselben Sache: der Selbstdarstellung der Landesherrschaft in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Daher nahmen die „possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg 1609 sofort die Bildsymbole der Erbfolgeländer in ihre Besitzheraldik auf. Im Klever Hauptvergleich von 1666 vereinbarten sie u.a., auf je eigener Seite auch ferner alle Titel und Wappen der unter sie aufgeteilten Länder in toto führen zu dürfen. Noch feiner wurde ihr reziproker Titulaturengebrauch im 18. Jahrhundert ausgewogen, wie das „Neu eröffnete europäische Staats-Titulaturbuch“ von 1709 wusste: Demnach setzte das Königreich Preußen „das Hertzogthum Cleve, welches es besitzet, und durch Heyrath an dasselbe kommen, dem Herzogthum Jülich vor, dahingegen Chur-Pfaltz, deme dieses zugehöret, solches voransetzet. Beyde aber geben keinem Hertzoge zu Sachsen das Praedicat: Hertzog zu Jülich, Cleve und Berg, dergleichen diese jenen auch nicht thun“ (a.a.O. S. 29).

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 6)

6. Kurbrandenburgische Anweisungen in Mitteilungsformen, 1653 – 1687 (Reskript, Kanzlei- und Handschreiben)

Im innerstaatlichen Schriftverkehr einer Landesherrschaft gab es im Bereich der Anweisungen von vorgesetzter, an nachgeordnete Stelle wenig zu bedenken. Man griff dabei meist auf das Reskript (im Wir-Stil, mit vorangestellter Intitulatio des Anweisenden) zurück. Abweichungen von der Norm konnten im kurbrandenburgischen Kanzleigebrauch aber insbesondere im 17. Jahrhundert überall dort auftreten, wo die Landesherren zur Ausübung der provinzialen Regierung und Verwaltung besondere Stellvertreter eingesetzt hatten, so z.B. im Herzogtum Preußen, in Pommern, Magdeburg-Halberstadt und nicht zuletzt in ihren niederrheinisch-westfälischen Landen. Dort amtierte von 1647 bis 1679 mit Graf (ab 1652 Fürst) Johann Moritz von Nassau-Siegen ein besonders befähigter Statthalter, mit dem Kurfürst Friedrich Wilhelm (1620 – 1688, reg. ab 1640) auch freundschaftliche Kontakte pflegte. Kein Wunder, dass die Schreibformen sofort abgemildert wurden, wenn es um Anweisungen des Landesherrn an seinen Statthalter zu Kleve ging, der andernorts eben auch Landesherr war.

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 5)

5. Pfalz-Neuburgischer Titulaturentrick, 1654, 1657 (Kanzleischreiben mit vor- und nachgestellten Titeln)

In jeder zwischenstaatlichen Fürstenkorrespondenz des ancien Régimes spielte die „Mitteilung im Wir-Stil“, d.h., das Kanzleischreiben, als ausgeprägt zeremonielles Schriftstück eine wichtige Rolle. Schon die Verwendung des Pluralis Majestatis signalisierte seine Intention distanzbewusster Rangwahrung innerhalb der „Fürstenfamilie“ – so, wie sie z.B. auch auf diplomatischem Parkett einfallsreich zelebriert wurde. Als zeremoniell nicht minder wichtiges Formelement des Kanzleischreibens erschien die Intitulatio (mit Gottes-Gnaden-Formel und Aufzählung irdischer Besitztitel) des Absenders, deren Platzierung im Aufbau des Schreibens dieselbe Intention markierte. Im Grunde waren dafür nur zwei Möglichkeiten gegeben. Stand die Intitulatio des Absenders am Beginn des Schreibens, noch vor der Salutatio / Inscriptio, so demonstrierte er höfisch-anspruchsvoll seinen Vorrang vor dem Empfänger. Stand sie am Schreibenende zwischen der Datierung und der Unterschrift, signalisierte das eine ebenmäßig-höfliche Behandlung des Empfängers durch den Absender. Doch die pfalz-neuburgische Kanzlei zu Düsseldorf hatte für ihre „inter-possidierende Korrespondenz“ per Kanzleischreiben noch eine dritte Variante auf Lager.

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 4)

4. Soester Widerstand gegen eine kalenderreformierte Datierung des amtlichen Schriftverkehrs, 1618 (Bericht in Form eines unechten Postskripts; Konzept und Reinkonzept)

Die durch Papst Gregor XIII. 1582 vorgenommene Kalenderreform bereinigte (in Korrektur der 45 v. Chr. von Caesar geregelten Zeiteinteilung) die jahrhundertelang überschüssig angewachsenen Tage, u.a. dadurch, dass sie auf den 4. Oktober 1582 gleich den 15. Oktober folgen ließ. Die zweckdienliche Maßnahme geriet schnell in die zeitgenössischen konfessionspolitischen Auseinandersetzungen, da viele protestantische Reichsstände die „katholische“ Reform ablehnten. Der in Glaubensfragen vermittelnd agierende Herzog Wilhelm von Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg übernahm schon 1583 den neuen Kalender. Die „Possidierenden“ ließen diese Regelung nach 1609 pragmatisch genug fortbestehen, wenn anders sie ihre Schreiben nicht nach altem und neuen Stil gleichzeitig datierten. Schwierigkeiten mussten im innerstaatlichen Schriftverkehr aber dort entstehen, wo eine nachgeordnete Instanz eigensinnig am alten Kalender festhalten wollte – was in Soest der Fall war.

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 3)

3. Doppelte Warnung an Jobst von Landsberg, 1610 (Verdoppelung von Schreibelementen in einem gemeinsamen Auftragsreskript)

Die seit 1609 über Jülich-Kleve-Berg, Mark, Ravensberg und Ravenstein usw. gemeinsam ausgeübte Landesregierung der „Possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg bedingte die Verdoppelung von Bestandteilen ihrer in der „Staatskanzlei“ zu Düsseldorf ausgefertigten gemeinsamen Schriftstücke. Dabei musste auf ihre differenzierten Rangverhältnisse geachtet werden.

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