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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 5)

5. Pfalz-Neuburgischer Titulaturentrick, 1654, 1657 (Kanzleischreiben mit vor- und nachgestellten Titeln)

In jeder zwischenstaatlichen Fürstenkorrespondenz des ancien Régimes spielte die „Mitteilung im Wir-Stil“, d.h., das Kanzleischreiben, als ausgeprägt zeremonielles Schriftstück eine wichtige Rolle. Schon die Verwendung des Pluralis Majestatis signalisierte seine Intention distanzbewusster Rangwahrung innerhalb der „Fürstenfamilie“ – so, wie sie z.B. auch auf diplomatischem Parkett einfallsreich zelebriert wurde. Als zeremoniell nicht minder wichtiges Formelement des Kanzleischreibens erschien die Intitulatio (mit Gottes-Gnaden-Formel und Aufzählung irdischer Besitztitel) des Absenders, deren Platzierung im Aufbau des Schreibens dieselbe Intention markierte. Im Grunde waren dafür nur zwei Möglichkeiten gegeben. Stand die Intitulatio des Absenders am Beginn des Schreibens, noch vor der Salutatio / Inscriptio, so demonstrierte er höfisch-anspruchsvoll seinen Vorrang vor dem Empfänger. Stand sie am Schreibenende zwischen der Datierung und der Unterschrift, signalisierte das eine ebenmäßig-höfliche Behandlung des Empfängers durch den Absender. Doch die pfalz-neuburgische Kanzlei zu Düsseldorf hatte für ihre „inter-possidierende Korrespondenz“ per Kanzleischreiben noch eine dritte Variante auf Lager.

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 4)

4. Soester Widerstand gegen eine kalenderreformierte Datierung des amtlichen Schriftverkehrs, 1618 (Bericht in Form eines unechten Postskripts; Konzept und Reinkonzept)

Die durch Papst Gregor XIII. 1582 vorgenommene Kalenderreform bereinigte (in Korrektur der 45 v. Chr. von Caesar geregelten Zeiteinteilung) die jahrhundertelang überschüssig angewachsenen Tage, u.a. dadurch, dass sie auf den 4. Oktober 1582 gleich den 15. Oktober folgen ließ. Die zweckdienliche Maßnahme geriet schnell in die zeitgenössischen konfessionspolitischen Auseinandersetzungen, da viele protestantische Reichsstände die „katholische“ Reform ablehnten. Der in Glaubensfragen vermittelnd agierende Herzog Wilhelm von Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg übernahm schon 1583 den neuen Kalender. Die „Possidierenden“ ließen diese Regelung nach 1609 pragmatisch genug fortbestehen, wenn anders sie ihre Schreiben nicht nach altem und neuen Stil gleichzeitig datierten. Schwierigkeiten mussten im innerstaatlichen Schriftverkehr aber dort entstehen, wo eine nachgeordnete Instanz eigensinnig am alten Kalender festhalten wollte – was in Soest der Fall war.

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 3)

3. Doppelte Warnung an Jobst von Landsberg, 1610 (Verdoppelung von Schreibelementen in einem gemeinsamen Auftragsreskript)

Die seit 1609 über Jülich-Kleve-Berg, Mark, Ravensberg und Ravenstein usw. gemeinsam ausgeübte Landesregierung der „Possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg bedingte die Verdoppelung von Bestandteilen ihrer in der „Staatskanzlei“ zu Düsseldorf ausgefertigten gemeinsamen Schriftstücke. Dabei musste auf ihre differenzierten Rangverhältnisse geachtet werden.

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Wenn der Rang den Unterschied macht von Karsten UHDE

Rainer Polley zum Geburtstag 2021 gewidmet

Wenn in der Frühen Neuzeit Fürsten miteinander korrespondieren wollten, so standen ihnen dafür grundsätzlich zwei Formen zur Verfügung: Das Handschreiben und das Kanzleischreiben. Dabei war „das Kanzleischreiben … die … pompösere Form des schriftlichen Kontaktes zwischen Fürsten“ (Hochedlinger 2009: 173), oder um es in den Worten der Zeitgenossen auszudrücken „Cantzley-Schreiben seynd solche Schreiben regierender grosser Herrn, darinn das völlige Cantzley-Ceremoniel beobachtet wird“ (Johann Jacob Moser, zitiert nach Hochdelinger 2009: S. 173).

Das von Moser genannte „Cantzley Ceremoniel“ ist dann auch der Grund, warum die Landesherrlichen Kanzleischreiben noch feiner klassifiziert werden können. Denn auch wenn wir heute gern von „den Fürsten“ sprechen, so wurde doch zeitgenössisch oftmals sehr feinfühlig zwischen verschiedenen Rängen innerhalb dieser Gruppe unterschieden. Ein Kurfürst war eben ranghöher als ein einfacher Reichsfürst und ein Graf rangniederer als ein König.

Und so unterscheiden sich auch die Landesherrlichen Kanzleischreiben je nach Rangverhältnis voneinander. Solche an ranggleiche oder ranghöhere Empfänger beginnen „mit dem Gruß, der in der Form einer Diensterbietung abgefasst wird und unmittelbar mit der folgenden Anrede verbunden ist“ (Schmid 1959: 144), während die Intitulatio, also der eigene Titel ans Ende des Textes rutscht.

Schrieb aber ein ranghöherer Fürst an einen klar im Rang tiefer stehenden, so wurde seine Intitulatio an den Anfang gestellt, wodurch sie durch die in allen Kanzleischreiben für zumindest die erste Zeile verwendete Auszeichnungsschrift auch noch besonders betont wurde. Es folgten Gruß, Diensterbietung und Anrede. Im Gegensatz zu den zuvor genannten Kanzleischreiben wurden aber weder die Intitulatio, noch die Anrede in irgendeiner Weise optisch vom restlichen Text abgesetzt, sodass ein einziger optisch ungegliederter Textkorpus entstand, von dem sich nur die abschließende, in der Regel eigenhändige Courtoisie und die Unterschrift absetzten.

In einer im Staatsarchiv Marburg verwahrten Akte aus der Überlieferung der Reichsabtei, später dem Fürstbistum Fulda, kann man diese Unterschiede besonders gut nachvollziehen und sich zugleich eine ebenso seltene, wie kreative Lösung für die mit diesem System unter Umständen verbundenen Probleme vorstellen: Wenn der Rang den Unterschied macht von Karsten UHDE weiterlesen

Ein Trump muss draußen bleiben

Schon gut, der Titel ist Click-Bait. Die Akte, um die es geht, ist auch ein alter Hut. Seit 2016 steht sie online, hat es in die internationalen Medien geschafft, wurde aber auch sachkundig abgehandelt, zuletzt im ersten Lockdown von Archivist at home. Es geht um den gescheiterten Versuch des Auswanderers Friedrich Trump, des Großvaters von Donald Trump, wieder in seine pfälzische Heimat zurückzukehren. Seit 2016 wollte ich mir die Akte genauer ansehen, aber der Widerwille gegen den Enkel hat immer gesiegt – dieser Gedanke „was wäre uns erspart geblieben, wenn …“ Dieses Problem hat sich gelöst. Im Folgenden geht es natürlich nicht um Politik und Zeitgeschichte, sondern ganz hilfswissenschaftlich um Einzelfallakten bayerischer Behörden kurz nach 1900.
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