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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 6)

6. Kurbrandenburgische Anweisungen in Mitteilungsformen, 1653 – 1687 (Reskript, Kanzlei- und Handschreiben)

Im innerstaatlichen Schriftverkehr einer Landesherrschaft gab es im Bereich der Anweisungen von vorgesetzter, an nachgeordnete Stelle wenig zu bedenken. Man griff dabei meist auf das Reskript (im Wir-Stil, mit vorangestellter Intitulatio des Anweisenden) zurück. Abweichungen von der Norm konnten im kurbrandenburgischen Kanzleigebrauch aber insbesondere im 17. Jahrhundert überall dort auftreten, wo die Landesherren zur Ausübung der provinzialen Regierung und Verwaltung besondere Stellvertreter eingesetzt hatten, so z.B. im Herzogtum Preußen, in Pommern, Magdeburg-Halberstadt und nicht zuletzt in ihren niederrheinisch-westfälischen Landen. Dort amtierte von 1647 bis 1679 mit Graf (ab 1652 Fürst) Johann Moritz von Nassau-Siegen ein besonders befähigter Statthalter, mit dem Kurfürst Friedrich Wilhelm (1620 – 1688, reg. ab 1640) auch freundschaftliche Kontakte pflegte. Kein Wunder, dass die Schreibformen sofort abgemildert wurden, wenn es um Anweisungen des Landesherrn an seinen Statthalter zu Kleve ging, der andernorts eben auch Landesherr war.

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 3)

3. Doppelte Warnung an Jobst von Landsberg, 1610 (Verdoppelung von Schreibelementen in einem gemeinsamen Auftragsreskript)

Die seit 1609 über Jülich-Kleve-Berg, Mark, Ravensberg und Ravenstein usw. gemeinsam ausgeübte Landesregierung der „Possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg bedingte die Verdoppelung von Bestandteilen ihrer in der „Staatskanzlei“ zu Düsseldorf ausgefertigten gemeinsamen Schriftstücke. Dabei musste auf ihre differenzierten Rangverhältnisse geachtet werden.

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 2)

2. (Nicht-) Ratifizierung des Xantener Vertrags, 1614

Ausgefertigte, aber nicht behändigte Urkunde in voller Form

Im Dortmunder Vertrag vom 31. Mai 1609 hatten die „Possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg fürs erste eine Samtregierung über die jülich-kleve-bergischen Erblande vereinbart. Nachdem ihr gemeinsames Handeln aber bald aus (konfessions-) politischen Gründen obsolet geworden war, versuchte Statthalter Markgraf Georg Wilhelm von Brandenburg und Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm als Neuer Landesherr von Pfalz-Neuburg in einem zu Xanten im Oktober / November 1614 unter Vermittlung auswärtiger Mächte ausgehandelten Vertragswerk ihren jeweiligen Erblandbesitz vorläufig voneinander abzugrenzen. Vereinbart wurden u.a.:

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 1)

1. Die „Possidierenden“, ihre Behördenorganisationen und die Aktenkunde

1.1. Die „Possidierenden“

Nach dem kinderlosen Tod Herzog Johann Wilhelms, unter dessen Szepter die Herzogtümer Jülich, Kleve und Berg, die Grafschaften Mark und Ravensberg, die Herrschaft Ravenstein und einige kleinere niederländische Besitzungen vereint waren, brach 1609 nachgerade zwangsläufig ein großdimensionierter Erbfolgestreit aus. Wer daraus als Sieger hervorging, würde nicht nur einen der reichsten Territorialkomplexe im Nordwesten des deutschen Reiches zwischen dem westfälischen Süderland und der Zuidersee gewinnen, sondern auch zum einflussreichen Machtfaktor im Ringen um dessen (konfessions-) politische Zukunft werden.

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