Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 2)

2. (Nicht-) Ratifizierung des Xantener Vertrags, 1614

Ausgefertigte, aber nicht behändigte Urkunde in voller Form

Im Dortmunder Vertrag vom 31. Mai 1609 hatten die „Possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg fürs erste eine Samtregierung über die jülich-kleve-bergischen Erblande vereinbart. Nachdem ihr gemeinsames Handeln aber bald aus (konfessions-) politischen Gründen obsolet geworden war, versuchte Statthalter Markgraf Georg Wilhelm von Brandenburg und Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm als Neuer Landesherr von Pfalz-Neuburg in einem zu Xanten im Oktober / November 1614 unter Vermittlung auswärtiger Mächte ausgehandelten Vertragswerk ihren jeweiligen Erblandbesitz vorläufig voneinander abzugrenzen. Vereinbart wurden u.a.:

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 1)

1. Die „Possidierenden“, ihre Behördenorganisationen und die Aktenkunde

1.1. Die „Possidierenden“

Nach dem kinderlosen Tod Herzog Johann Wilhelms, unter dessen Szepter die Herzogtümer Jülich, Kleve und Berg, die Grafschaften Mark und Ravensberg, die Herrschaft Ravenstein und einige kleinere niederländische Besitzungen vereint waren, brach 1609 nachgerade zwangsläufig ein großdimensionierter Erbfolgestreit aus. Wer daraus als Sieger hervorging, würde nicht nur einen der reichsten Territorialkomplexe im Nordwesten des deutschen Reiches zwischen dem westfälischen Süderland und der Zuidersee gewinnen, sondern auch zum einflussreichen Machtfaktor im Ringen um dessen (konfessions-) politische Zukunft werden.

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Wenn der Rang den Unterschied macht von Karsten UHDE

Rainer Polley zum Geburtstag 2021 gewidmet

Wenn in der Frühen Neuzeit Fürsten miteinander korrespondieren wollten, so standen ihnen dafür grundsätzlich zwei Formen zur Verfügung: Das Handschreiben und das Kanzleischreiben. Dabei war „das Kanzleischreiben … die … pompösere Form des schriftlichen Kontaktes zwischen Fürsten“ (Hochedlinger 2009: 173), oder um es in den Worten der Zeitgenossen auszudrücken „Cantzley-Schreiben seynd solche Schreiben regierender grosser Herrn, darinn das völlige Cantzley-Ceremoniel beobachtet wird“ (Johann Jacob Moser, zitiert nach Hochdelinger 2009: S. 173).

Das von Moser genannte „Cantzley Ceremoniel“ ist dann auch der Grund, warum die Landesherrlichen Kanzleischreiben noch feiner klassifiziert werden können. Denn auch wenn wir heute gern von „den Fürsten“ sprechen, so wurde doch zeitgenössisch oftmals sehr feinfühlig zwischen verschiedenen Rängen innerhalb dieser Gruppe unterschieden. Ein Kurfürst war eben ranghöher als ein einfacher Reichsfürst und ein Graf rangniederer als ein König.

Und so unterscheiden sich auch die Landesherrlichen Kanzleischreiben je nach Rangverhältnis voneinander. Solche an ranggleiche oder ranghöhere Empfänger beginnen „mit dem Gruß, der in der Form einer Diensterbietung abgefasst wird und unmittelbar mit der folgenden Anrede verbunden ist“ (Schmid 1959: 144), während die Intitulatio, also der eigene Titel ans Ende des Textes rutscht.

Schrieb aber ein ranghöherer Fürst an einen klar im Rang tiefer stehenden, so wurde seine Intitulatio an den Anfang gestellt, wodurch sie durch die in allen Kanzleischreiben für zumindest die erste Zeile verwendete Auszeichnungsschrift auch noch besonders betont wurde. Es folgten Gruß, Diensterbietung und Anrede. Im Gegensatz zu den zuvor genannten Kanzleischreiben wurden aber weder die Intitulatio, noch die Anrede in irgendeiner Weise optisch vom restlichen Text abgesetzt, sodass ein einziger optisch ungegliederter Textkorpus entstand, von dem sich nur die abschließende, in der Regel eigenhändige Courtoisie und die Unterschrift absetzten.

In einer im Staatsarchiv Marburg verwahrten Akte aus der Überlieferung der Reichsabtei, später dem Fürstbistum Fulda, kann man diese Unterschiede besonders gut nachvollziehen und sich zugleich eine ebenso seltene, wie kreative Lösung für die mit diesem System unter Umständen verbundenen Probleme vorstellen: Wenn der Rang den Unterschied macht von Karsten UHDE weiterlesen

Der Graf des Freiherrn Diener? Ein komplexes Handschreiben

Im Ancien Régime wurden herrschaftliche Schreiben mit der vollen Strenge eines bis ins letzte Detail geregelte Kanzleizeremoniells durchkomponiert. Sein Zweck war es, „in der zeremoniellen Gestaltung von Schriftstücken Form und Inhalt zu einer Einheit ‚voll Würde und Wirksamkeit‘ zu verschmelzen“ (Kloosterhuis 1999: 465). Doch im Zentrum des Formularorkans wurde es still: In der Fürstenkorrespondenz kam der einfache, auch intime, Briefstil durch. Einfache Form korrespondiert aber nicht notwendigerweise mit einfachen Verhältnissen. Ein Handschreiben Christian Ernsts zu Stolberg-Wernigerode (1691–1771) verrät nicht nur etwas über die Geschlechtskrankheiten der Pietisten, sondern auch über die mehrdimensionalen Beziehungssysteme als Grundlage des Korrespondenzstils.

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Die Amtsbücher in den Kreishauptmannschaften an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert. Beitrag zum Problemkreis der Neuzeitlichen Diplomatik (Zusammenfassung)

Ein Gastbeitrag von Pavel Holub (Universität Ústí nad Labem)

Das Amtsbuch – ein Begriff, der zusammen mit der Urkunde und der Akte zu den am meisten benutzten Termini nicht nur im Rahmen der Diplomatik, sondern auch im Archivwesen gehört. Es handelt sich um eine Bezeichnung, die die sehr vielfältige Gruppe schriftlicher Produkte von Verwaltungsinstituten typologisch unter sich vereint. Die Bücher sind dabei von unterschiedlichem juristischem Gewicht, sie dienten zu verschiedenen Zwecken, dennoch verbinden sie gemeinsame Züge, die sie von den Akten und Urkunden abgrenzen. Wie eine Sonde in das Verzeichnis der obligatorisch geführten Amtsbücher aus dem Jahr 1906 zeigte, wurden für diese Schriftstücke seinerzeit verschiedene Bezeichnungen verwendet, wobei alle unter den Termini Vermerk, Verzeichnis und Kataster zusammengefasst waren.

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