Archiv der Kategorie: Miszelle

Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 2)

2. (Nicht-) Ratifizierung des Xantener Vertrags, 1614

Ausgefertigte, aber nicht behändigte Urkunde in voller Form

Im Dortmunder Vertrag vom 31. Mai 1609 hatten die „Possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg fürs erste eine Samtregierung über die jülich-kleve-bergischen Erblande vereinbart. Nachdem ihr gemeinsames Handeln aber bald aus (konfessions-) politischen Gründen obsolet geworden war, versuchte Statthalter Markgraf Georg Wilhelm von Brandenburg und Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm als Neuer Landesherr von Pfalz-Neuburg in einem zu Xanten im Oktober / November 1614 unter Vermittlung auswärtiger Mächte ausgehandelten Vertragswerk ihren jeweiligen Erblandbesitz vorläufig voneinander abzugrenzen. Vereinbart wurden u.a.:

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Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 1)

1. Die „Possidierenden“, ihre Behördenorganisationen und die Aktenkunde

1.1. Die „Possidierenden“

Nach dem kinderlosen Tod Herzog Johann Wilhelms, unter dessen Szepter die Herzogtümer Jülich, Kleve und Berg, die Grafschaften Mark und Ravensberg, die Herrschaft Ravenstein und einige kleinere niederländische Besitzungen vereint waren, brach 1609 nachgerade zwangsläufig ein großdimensionierter Erbfolgestreit aus. Wer daraus als Sieger hervorging, würde nicht nur einen der reichsten Territorialkomplexe im Nordwesten des deutschen Reiches zwischen dem westfälischen Süderland und der Zuidersee gewinnen, sondern auch zum einflussreichen Machtfaktor im Ringen um dessen (konfessions-) politische Zukunft werden.

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Wenn der Rang den Unterschied macht von Karsten UHDE

Rainer Polley zum Geburtstag 2021 gewidmet

Wenn in der Frühen Neuzeit Fürsten miteinander korrespondieren wollten, so standen ihnen dafür grundsätzlich zwei Formen zur Verfügung: Das Handschreiben und das Kanzleischreiben. Dabei war „das Kanzleischreiben … die … pompösere Form des schriftlichen Kontaktes zwischen Fürsten“ (Hochedlinger 2009: 173), oder um es in den Worten der Zeitgenossen auszudrücken „Cantzley-Schreiben seynd solche Schreiben regierender grosser Herrn, darinn das völlige Cantzley-Ceremoniel beobachtet wird“ (Johann Jacob Moser, zitiert nach Hochdelinger 2009: S. 173).

Das von Moser genannte „Cantzley Ceremoniel“ ist dann auch der Grund, warum die Landesherrlichen Kanzleischreiben noch feiner klassifiziert werden können. Denn auch wenn wir heute gern von „den Fürsten“ sprechen, so wurde doch zeitgenössisch oftmals sehr feinfühlig zwischen verschiedenen Rängen innerhalb dieser Gruppe unterschieden. Ein Kurfürst war eben ranghöher als ein einfacher Reichsfürst und ein Graf rangniederer als ein König.

Und so unterscheiden sich auch die Landesherrlichen Kanzleischreiben je nach Rangverhältnis voneinander. Solche an ranggleiche oder ranghöhere Empfänger beginnen „mit dem Gruß, der in der Form einer Diensterbietung abgefasst wird und unmittelbar mit der folgenden Anrede verbunden ist“ (Schmid 1959: 144), während die Intitulatio, also der eigene Titel ans Ende des Textes rutscht.

Schrieb aber ein ranghöherer Fürst an einen klar im Rang tiefer stehenden, so wurde seine Intitulatio an den Anfang gestellt, wodurch sie durch die in allen Kanzleischreiben für zumindest die erste Zeile verwendete Auszeichnungsschrift auch noch besonders betont wurde. Es folgten Gruß, Diensterbietung und Anrede. Im Gegensatz zu den zuvor genannten Kanzleischreiben wurden aber weder die Intitulatio, noch die Anrede in irgendeiner Weise optisch vom restlichen Text abgesetzt, sodass ein einziger optisch ungegliederter Textkorpus entstand, von dem sich nur die abschließende, in der Regel eigenhändige Courtoisie und die Unterschrift absetzten.

In einer im Staatsarchiv Marburg verwahrten Akte aus der Überlieferung der Reichsabtei, später dem Fürstbistum Fulda, kann man diese Unterschiede besonders gut nachvollziehen und sich zugleich eine ebenso seltene, wie kreative Lösung für die mit diesem System unter Umständen verbundenen Probleme vorstellen: Wenn der Rang den Unterschied macht von Karsten UHDE weiterlesen

Zur Aktenkunde des Wannsee-Protokolls (3)

Nach der Analyse des Überlieferungszusammenhangs und von Heydrichs Einladung nun zum eigentlichen Wannsee-Protokoll. Laden wir noch einmal das Faksimile herunter.

Warum „Protokoll“? Diese Benennung enthält eine Erwartung an den Quellenwert des Dokuments, die die Forschung vor Probleme stellt. Stellen wir also die simple Frage: Was für ein Schriftstück ist das?

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Zur Aktenkunde des Wannsee-Protokolls (2)

Nachdem wir die Position des Protokolls im Aktenvorgang bestimmt haben, können wir die einzelnen Schriftstücke verständig lesen. Trivial, eine Trockenübung? Nicht wenn man bedenkt, dass bis vor kurzem irrige Lesarten der Randbemerkungen auf Heydrichs Einladungsschreiben, um das es in dieser Folge geht, in der Wissenschaft gängig waren. Am Ergebnis der Quellenkritik ändert das nichts, doch gerade bei diesen Dokumenten kommt es darauf an, das Richtige auch richtig herzuleiten. Dazu mahnt die unnötige Angriffsfläche, die Kempners nachempfundene Faksimiles Revisionisten geboten haben.

Die Einladung enthält ein Problem der Geschäftsgangsrekonstruktion, der Königsdisziplin praktischer Aktenkunde. Wir stellen die Frage nach dem „Werden der Entscheidung in den Akten“ (Beck 2000, S. 70). Mit dem im Bundesarchiv erstellten Online-Tutorium der EHRI zur Aktenkunde des Holocausts heran, das auf diesem Blog bereits vorgestellt wurde, haben wir die dafür eine passende Referenz zur Hand. Wir werden aber auch an die Grenzen der Geschäftsgangsrekonstruktion in der „kämpfenden Verwaltung“ des Nationalsozialismus’ stoßen.

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