7. Anspruchstitulaturen von „Nicht-Possidierenden“ in bildkünstlerischer Gestaltung, 1620 und 1699 (Regierungsgebäude und Schlosskapelle der Ehrenburg zu Coburg)
Im ancien Régime bildete die fürstliche Intitulatio, schriftlich zusammengesetzt aus der Gottesgnaden-Formel und der Aufzählung irdischer Besitztitel (in vollständiger, leicht oder stark gekürzter Fassung, am Ende jedenfalls durch ein salvatorisches „etcetera“ für Eventualitäten offengehalten), ebenso wie deren bildkünstlerische Gestaltung in Siegeln und Wappen drei Erscheinungsformen derselben Sache: der Selbstdarstellung der Landesherrschaft in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Daher nahmen die „possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg 1609 sofort die Bildsymbole der Erbfolgeländer in ihre Besitzheraldik auf. Im Klever Hauptvergleich von 1666 vereinbarten sie u.a., auf je eigener Seite auch ferner alle Titel und Wappen der unter sie aufgeteilten Länder in toto führen zu dürfen. Noch feiner wurde ihr reziproker Titulaturengebrauch im 18. Jahrhundert ausgewogen, wie das „Neu eröffnete europäische Staats-Titulaturbuch“ von 1709 wusste: Demnach setzte das Königreich Preußen „das Hertzogthum Cleve, welches es besitzet, und durch Heyrath an dasselbe kommen, dem Herzogthum Jülich vor, dahingegen Chur-Pfaltz, deme dieses zugehöret, solches voransetzet. Beyde aber geben keinem Hertzoge zu Sachsen das Praedicat: Hertzog zu Jülich, Cleve und Berg, dergleichen diese jenen auch nicht thun“ (a.a.O. S. 29).