5. Pfalz-Neuburgischer Titulaturentrick, 1654, 1657 (Kanzleischreiben mit vor- und nachgestellten Titeln)
In jeder zwischenstaatlichen Fürstenkorrespondenz des ancien Régimes spielte die „Mitteilung im Wir-Stil“, d.h., das Kanzleischreiben, als ausgeprägt zeremonielles Schriftstück eine wichtige Rolle. Schon die Verwendung des Pluralis Majestatis signalisierte seine Intention distanzbewusster Rangwahrung innerhalb der „Fürstenfamilie“ – so, wie sie z.B. auch auf diplomatischem Parkett einfallsreich zelebriert wurde. Als zeremoniell nicht minder wichtiges Formelement des Kanzleischreibens erschien die Intitulatio (mit Gottes-Gnaden-Formel und Aufzählung irdischer Besitztitel) des Absenders, deren Platzierung im Aufbau des Schreibens dieselbe Intention markierte. Im Grunde waren dafür nur zwei Möglichkeiten gegeben. Stand die Intitulatio des Absenders am Beginn des Schreibens, noch vor der Salutatio / Inscriptio, so demonstrierte er höfisch-anspruchsvoll seinen Vorrang vor dem Empfänger. Stand sie am Schreibenende zwischen der Datierung und der Unterschrift, signalisierte das eine ebenmäßig-höfliche Behandlung des Empfängers durch den Absender. Doch die pfalz-neuburgische Kanzlei zu Düsseldorf hatte für ihre „inter-possidierende Korrespondenz“ per Kanzleischreiben noch eine dritte Variante auf Lager.
Nr. 4 | Düsseldorf, 13. März 1654 |
Pfalzgraf Philipp Wilhelm von Pfalz-Neuburg, an Fürstbischof Christoph Bernhard von Münster: Vorladung der Grafen von Sayn-Wittgenstein vor einen Kreistag des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises
(A) LAV NRW W, B 001 Fürstbistum Münster, Landesarchiv, 539 Nr. 2. Kanzleischreiben mit nachgesetzter Intitulatio. Behändigte Ausfertigung. 1 Bogen Folio, S. 1 mit dem Kanzleischreiben (samt Innenadresse), S. 4 mit der Außenadresse beschriftet. Datierungsvermerk von archivarischer Hand
Pfalzgraf Philipp Wilhelm von Pfalz-Neuburg hat das Schreiben des Fürstbischofs Christoph Bernhard von Münster vom 26. Februar 1654 erhalten, in dem dieser die Stellungnahme des Kurfürsten von der Pfalz zum Vorschlag des Fürstbischofs mitgeteilt hat, die Grafen von Sayn-Wittgenstein1 zum nächsten Kreistag des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises vorzuladen („deren Beschreibung zum Creißtag in diesem Westpfelischen Creiß“). Der Pfalzgraf hat nichts dagegen, dass sich diese Vorladung auch an alle anderen saynischen Erben richtet, doch sollte dabei nicht jeder einzeln angeschrieben, sondern dies dem Chef des Hauses Sayn überlassen werden.
Weiterhin regt der Pfalzgraf an, auch die Landgräfin Johanette von Hessen, geborene Gräfin von Sayn-Wittgenstein, und deren Tochter Gräfin Ernestine von Sayn-Wittgenstein über die Stellungnahme des Kurfürsten von der Pfalz in Kenntnis zu setzen, damit sich diese ihrerseits dazu äußern können. Umso leichter wird dann in dieser Sache zu beschließen sein („darnach man sich dan auff eingelangte deren Erklerung desto leichter wirdt resolviren können“).
1 Graf Georg von Sayn-Wittgenstein-Berleburg und Graf Ludwig II. von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein
Nr. 5 | Düsseldorf, 3. August 1657 |
Pfalzgraf Philipp Wilhelm von Pfalz-Neuburg, an Statthalter Fürst Johann Moritz von Nassau-Siegen und Geheime Räte der Regierung zu Kleve: Stellungnahme zu deren Vorschlägen zur Förderung der Rheinschifffahrt
(B) LAV NRW W, D 002 Kleve-Märkische Regierung, Landessachen, Nr. 1133. Kanzleischreiben mit vor- und nachgesetzter Intitulatio. Behändigte Ausfertigung. 1 Bogen Folio, S. 1 mit dem Kanzleischreiben, S. 4 mit der Außenadresse beschriftet
Pfalzgraf Philipp Wilhelm hat das Schreiben des Statthalters Fürst Johann Moritz von Nassau-Siegen und der Geheimen Räte der Regierung zu Kleve vom 13. Juli 1657 erhalten, das der kurfürstliche Rat und Archivar Dr. Adolf Wüsthaus1 überbracht hat. Diesem wurde auch Gelegenheit zum persönlichen Vortrag gegeben. Weiterhin hat der Pfalzgraf darüber beraten, wie die Rheinschifffahrt seinerseits am besten zu fördern wäre (was „zu Befurderung der Schiffart auff dem Rheinstraum der Sachen am besten zu thun wehre“), und das Ergebnis in einer Erklärung niederschreiben lassen. Diese wurde dem Dr. Wüsthaus gegeben, damit er sie dem Statthalter und den Räten überbringen kann.
1 In der Vorlage irrtümlich „Wuesthoff“ genannt
(A) Das Kanzleischreiben des Pfalzgrafen Philipp Wilhelm (1615 – 1690, reg. ab 1653) an den münsterischen Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen (1606 – 1678, reg. ab 1650) war in allen seinen formalen Bestandteilen so abgefasst, wie es die Gleichrangigkeit von einander nicht unterstellten Korrespondenzpartnern im zwischenstaatlichen Schriftverkehr erforderte.
Es begann mit einer (1) Salutatio nach dem „alten teutschen Antritt“, d.h. in voller Form, mit Gruß und Diensterbietung („Unser freundtlich Dienst, auch waß Wir mehr Liebs und Guets vermogen zuvor“), sowie der Inscriptio, der Empfängeranrede, unter Verwendung der ihm zustehenden Würdeprädikate bis hin zur fingierten Verwandschaftsbeziehung in der „Fürstenfamilie“ („Hochwurdiger Furst, besonderß lieber Freundt und Herr Bruder“). Am Schreibenschluss bekräftigte die (2) Sanctio die Diensterbietung der Salutatio („undt verbleiben Euer Liebden angenehme willfährige Dienst zu erweisen erbietig undt willig“). Das wichtigste Formelement, die pfalz-neuburgische (3) Intitulatio („Von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm, Pfaltzgrave bey Rhein, in Beyeren, zu Gulich, Cleve undt Berg Hertzog, Grave zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensperg und Mörß, Herr zu Ravenstein etcetera“), war hier natürlich nachgestellt. Obendrein wurde der fürstbischöfliche Empfänger dieses Kanzleischreibens auch dadurch sehr höflich
behandelt, dass der Pfalzgraf nicht nur seine (4) Unterschrift heraldisch links unten, sondern auch die diese einleitende Schlusscourteoise eigenhändig zu Papier brachte („Euer Liebden gantz dienstwillig treuer Freundt undt Bruder allzeit Philipp Wilhelm manu propria“).
So weit, so gut. Viel kniffligere Formprobleme musste das (B) Kanzleischreiben des Pfalzgrafen lösen, adressiert einerseits [a] an den Statthalter zu Kleve Fürst Johann Moritz von Nassau-Siegen (und damit an den ranghöheren Kurfürsten von Brandenburg) und andererseits zugleich [b] an die Geheimen Räte der Regierung zu Kleve (und damit an eine Behörde, die sozusagen in einer niedrigeren Rangliga spielte). Entsprechend hieß es in der Außenadresse: „[a] Dem hochgebornen Fursten, Unserem freundlich lieben Oheim, auch [b] edel, vest und hochgelehrten Unserem lieben besonderen n[omine] n[ominandum], [a und b] Unseres Vetteren des Herrn Churfursten zu Brandenburg Liebden zur Clevisch und angehöriger Landen Regierung verordneten Statthalter und Rheten“. Im Text mussten die Düsseldorfer Kanzlisten nun ihre Formulierungen sozusagen milligrammgenau zwischen [a] und [b] ausbalancieren, wobei es nach den ungeschriebenen Gesetzen des Kanzleischreibengebrauchs v.a. auf die Platzierung der Intitulatio ankam.
Wieder wurde das Schreiben durch eine (1) Salutatio à la „alter teutscher Antritt“ eröffnet. Die anschließende Inscriptio differenzierte bereits zwischen [a] Fürst Moritz („Hochgeborner Furst, freundlich lieber Oheim“) und [b] dem Ratskollegium („auch edle, veste und hochgelehrte liebe Besondere etcetera“). Ebenso die (2) Sanctio, die dem [a] Fürsten eine Bekundung guten Willens auf Augenhöhe („und wir verbleiben Euer Liebden mit geneigtem Willen woll beygethan“), dagegen den [b] Räten eine Gnadenversicherung von oben herab zukommen ließ („und seindt Euch mit Gnaden gewogen“). Die (4) Schlusscourteoisie setzte von Schreiberhand mit einer differenzierenden Formulierung („Euer Liebden und Euer“) ein, die der Pfalzgraf wieder eigenhändig, aber nun ohne viel unterscheidendes Federlesen bis zur Unterschrift fortführte („freundwilliger Oheim, auch guetwilliger Philipp Wilhelm manu propria“). Analog zu den so durch abgewogene Formulierungen gedoppelten Textteilen verfuhren die Düsseldorfer Kanzlisten auch bei der (3) Intitulatio, indem sie diese sogar graphisch verdoppelten: mit Blick auf das [b] Ratskollegium in (3a.) vorgesetzter und mit Blick auf den [a] Statthalter in (3b) nachgesetzter Stellung.
Mit diesem raffinierten Trick wurde die pfalz-neuburgische Rangwahrung in der „inter-possidierenden Korrespondenz“ in jeder Beziehung in vollendeter Form zum Ausdruck gebracht. Mit der inhaltlichen Richtigkeit des Kanzleischreibens ging man dagegen etwas salopper um, wie an dem Namenlapsus „Wuesthoff“ statt „Wüsthaus“ erhellte. Der Titeltrick scheint aber keine Schule gemacht zu haben. In den Akten der „Possidierenden“ hat sich solch ein Kanzleischreiben mit vor- und nachgestellter Intitulatio bislang noch nicht erneut finden lassen.
Zitierempfehlung: Jürgen Kloosterhuis, Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699 (Teil 5), in: Aktenkunde, 26. Oktober 2021, https://aktenkunde.hypotheses.org/1922.
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Holger Berwinkel (26. Oktober 2021). Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 5). Aktenkunde. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/axtc