Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 4)

4. Soester Widerstand gegen eine kalenderreformierte Datierung des amtlichen Schriftverkehrs, 1618 (Bericht in Form eines unechten Postskripts; Konzept und Reinkonzept)

Die durch Papst Gregor XIII. 1582 vorgenommene Kalenderreform bereinigte (in Korrektur der 45 v. Chr. von Caesar geregelten Zeiteinteilung) die jahrhundertelang überschüssig angewachsenen Tage, u.a. dadurch, dass sie auf den 4. Oktober 1582 gleich den 15. Oktober folgen ließ. Die zweckdienliche Maßnahme geriet schnell in die zeitgenössischen konfessionspolitischen Auseinandersetzungen, da viele protestantische Reichsstände die „katholische“ Reform ablehnten. Der in Glaubensfragen vermittelnd agierende Herzog Wilhelm von Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg übernahm schon 1583 den neuen Kalender. Die „Possidierenden“ ließen diese Regelung nach 1609 pragmatisch genug fortbestehen, wenn anders sie ihre Schreiben nicht nach altem und neuen Stil gleichzeitig datierten. Schwierigkeiten mussten im innerstaatlichen Schriftverkehr aber dort entstehen, wo eine nachgeordnete Instanz eigensinnig am alten Kalender festhalten wollte – was in Soest der Fall war.

Literatur: J. J. Scotti (Hrsg.): Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Herzogtum Kleve und in der Grafschaft Mark über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind […], Bd. 1, Düsseldorf 1826, Nr. 92; desgl. für Jülich-Berg, Bd. 1, Düsseldorf 1821, Nr. 121.

Nr. 3 22. bzw. 24. März 1618

Statthalter und Geheime Räte des Hofrats zu Kleve, an Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg: Durchsetzung des neuen Kalender-Gebrauchs in der Stadt Soest und ihrer Börde

(A und B) LAV NRW W, D 002 Kleve-Märkische Regierung, Landessachen, Nr. 798. Bericht in Form eines unechten Postskripts. (A) Konzept bzw. (B) Reinkonzept. Je 1 Blatt Folio, S. 1 beschriftet. Im (A) Konzept eine Passage durch Unterstreichung getilgt bzw. durch eine neue Passage ersetzt. Revisionsvermerk (Strich). Das entsprechend geänderte (B) Reinkonzept mit weiterer Texteinfügung; Datierungsänderung von 22 zu 24; „Vidit“-Unterschriftsankündigung (Vizekanzler Dr. iur. Amandus von Ryswick); dessen Revisionsvermerk (Strich). Auf (A) und (B) Datierungsvermerke von archivarischer Hand.

Zum Vergleich (C) GStA PK, I. HA Geheimer Rat, Rep. 34, Nr. 5202. Bericht in Form eines unechten Postskripts (Hauptbericht-Datum: 26. Juni 1618). Behändigte Ausfertigung. 1 Blatt Folio, S. 1 beschriftet. Nach kurzem Devotionsstrich „Vidit“-Unterschrift (Geh. Rat Johann Friedrich von Roeden)

[A. Konzept] „Durchleuchtigst hochgeborner Furst, gnedigster Herr!
Es bedunckt unß auch gantz frembdt, da alle diese Landen auß Verortdnung und Befelch deß Landhfursten den nyhen reformirten Calender folgen, daß die von Soest davon sich absunderen und stetzhin den alden Calender prauchen,
astellen derwegen in Euer Furstlichen Durchlaucht gnädigstes Bedenken, ob Derselben gnädigst gefallen wolle, denen von Soest (weill das Oesterfest ingleich mit dem alten eintrifft) zu bevelhen, den nyhen Calender wie andere dieser Landen Stette zu folgen und zu prauchena,
Ut in litteris 22. Martii anno 1618“

a-a Von anderer Hand unter dem Textblock für folgende gestrichene Passage eingefügt:
„wilchs unsers underthenigen Ermeßens daß Ansehen hett, als ob sie Euer Furstlichen Durchlaucht Gehorsamb sich entziehen und allgemach eine eximirte Rem publicam practisiren wollten, da doch vorige unsere gnedigsten Fursten und Landheren diese contra Fiscalem Imperii verthedingt,
stunde also gleichfals bei Euer Furstlichen Durchlauchtt (weill das Osterfest mit den alen zugleich eintrifft) herinnen der Gebur und nach Notturfft zu remediiren“

[B. Reinkonzept] „Durchleuchtigst hochgeborner Furst, gnedigster Herr!
Es wirdt auch gantz frembdt angesehen, da alle dieser Landen Stende und Underthanen auß Verordnung und Befelch des Landtzfursten den nyhen Calender folgen, daß die von Soest davon sich absonderen und den alden Calender prauchen,
awilchs zwarn mit den benachparten eine große Confusion verursacht und an einem Orrt die Leuth ire Feyrtag halten, an den andern die Veltarbeith gethan wirdta,
stellen derwegen in Euer Furstlichen Gnaden gnedigstes Bedencken, ob Derselbigen gnedigst gefallen wolle, dennen von Soest (weill jetzo das Osterfest mit den althen gleich eintrifft) zu bevelhen, den nyhen reformirten Calender gleichs anderer dieser Landen Stette gehorsamblich zu folgen und zu prauchen.
Ut in litteris 24.b Martii anno 1618

V[idi]t V[ize]C[anzler] von Ryswick [Doctor iuris subscripsit]“

a–a Am Rand von der gleichen Hand durch Weiser eingefügt
b „24“ durch Überschreibung geändert aus „22“

Im (A) Konzept (1) eine Passage (Warnung vor dem Soester Bestreben nach Reichsunmittelbarkeit) durch Unterstreichung getilgt, sowie durch (2) eine neue Passage (Hinweis auf günstige Gelegenheit zum Kalendersprung) ersetzt und insgesamt durch (3) Revisionsvermerk (Strich) genehmigt.

Im entsprechend geänderten (B) Reinkonzept (4) weitere Texteinfügung (Klage über die kalenderbedingte Verwirrung von Werk- und Feiertagen); (5) Datierungsänderung durch Überschreibung von „22“ auf „24“ März; (6) „Vidit“-Unterschriftsankündigung des Vizekanzlers Dr. iur. Amandus von Ryswick; dazu (7) dessen Revisionsvermerk (Strich)
Der „Vidit“-Zusatz zu Unterschriften wurde im klevischen Kanzleigebrauch 1592 angeordnet, wenn ein Schriftsatz nicht vom Landesherrn oder dem Kanzler, sondern nur vom Vizekanzler oder dem ältesten in der Kanzlei anwesenden Rat zu unterzeichnen war.

Ohne Zusammenhang mit dem Soester Vorgang, doch in dessen zeitlicher Nähe dient (C) als Beispiel für die formale Gestaltung eines vom Statthalter und den Geheimen Räten des Hofrats zu Kleve erstatteten Berichts in Form eines unechten Postskripts („Postscriptum“). Der seinem Hauptbericht nicht spontan, sondern im Interesse der Materientrennung geplant angefügte Bericht ist mit dem Hauptschreiben (hier: vom 26. Juni 1618) durch die Formaldatierung „ut in litteris“ verknüpft. Die behändigte Ausfertigung schließt nach (8) kurzem z-förmigen Devotionsstrich mit der (9) „Vidit“-Unterschrift des klevischen Geheimen Rats Johann Friedrich von Roeden („vidit Roeden etcetera“).

Allerdings bequemten sich die Soester erst 1622 zur Übernahme des reformierten „katholischen“ Kalenders, wohl auf direkten Druck einer spanischen Besatzung, die damals drei Monate in der Stadt lag. So erhellte der Vorgang auch die faktische Ohnmacht des „possidierenden“ Hofrats zu Kleve bei der Durchsetzung des obrigkeitlichen Regierungswillens. Dazu hieß es im Soester Ratsprotokollbuch am 17. Juli 1622 (StdA Soest, A 3094, S. 368): „Dweill vor etzlichen Jahren von hoher Obrigkeit befohlen worden, [um] Confusion und Ergernuß bei den Benachbarten zu verhüten, den neuen Calender einzufolgen, und aber solchs dero Zeit auß bedencklichen Ursachen bißhero hinderhalten, gleichwoll nunmehr deßwegen abermahl Befehl beikommen, alß soll menniglich davon avisirt [werden], sich hinfurter dem neuen Calender zu bequemen“.

Literatur: Wolfgang Deus: Die Kalenderreform in Soest, in: Soester Zeitschrift 87 (1975), S. 62. Jürgen Kloosterhuis: Der „Klevische Kanzleigebrauch“. Beiträge zur Aktenkunde einer Fürstenkanzlei des 16. Jahrhunderts, in: Archiv für Diplomatik 40 (1994), S. 253 – 334, bes. S. 283 („Vidit“-Regelung 1592).

Zitierempfehlung: Jürgen Kloosterhuis, Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699 (Teil 4), in: Aktenkunde, 18. Oktober 2021, https://aktenkunde.hypotheses.org/1906.


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Holger Berwinkel (18. Oktober 2021). Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 4). Aktenkunde. Abgerufen am 4. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/axtb


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