Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 2)

2. (Nicht-) Ratifizierung des Xantener Vertrags, 1614

Ausgefertigte, aber nicht behändigte Urkunde in voller Form

Im Dortmunder Vertrag vom 31. Mai 1609 hatten die „Possidierenden“ Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg fürs erste eine Samtregierung über die jülich-kleve-bergischen Erblande vereinbart. Nachdem ihr gemeinsames Handeln aber bald aus (konfessions-) politischen Gründen obsolet geworden war, versuchte Statthalter Markgraf Georg Wilhelm von Brandenburg und Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm als Neuer Landesherr von Pfalz-Neuburg in einem zu Xanten im Oktober / November 1614 unter Vermittlung auswärtiger Mächte ausgehandelten Vertragswerk ihren jeweiligen Erblandbesitz vorläufig voneinander abzugrenzen. Vereinbart wurden u.a.:

  • Die Aufteilung der Erbländer unter den „Possidierenden“ und die Einrichtung getrennter Landesregierungen, wobei Kurbrandenburg Kleve, Mark, Ravenstein und Ravensberg, deren Lehenszubehöre, sowie die provinzialzentralen Behörden zu Kleve erhielt;
  • Die Ausübung der jeweiligen Landesregierung weiter im Namen beider „Possidierenden“. Beispielsweise sollten zu Düsseldorf oder Kleve vorgenommene Beurkundungen von den Chefs beider Hofratskollegien unterzeichnet und mit einem gemeinsamen Siegel bekräftigt werden.

Der Xantener Vertrag vom 12. November 1614 galt lange Zeit als eigentlicher Beginn der kurbrandenburgischen Herrschaft am Niederrhein und in Westfalen. Genaugenommen zu Unrecht, wie eine genetische Untersuchung der einschlägigen Dokumente ergibt. Denn das Vertragswerk der Unterhändler wurde weder von Kurbrandenburg noch infolgedessen von Pfalz-Neuburg ratifiziert.

Literatur: Theodor von Moerner (Bearb.): Kurbrandenburgs Staatsverträge von 1601 bis 1700. Nach den Originalquellen des Kgl. Geheimen Staats-Archivs, Berlin 1867, S. 15 – 18, 67 – 71

Nr. 1 1614-November-23

Ratifikation des mit Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg geschlossenen Vertrags von Xanten durch Kurfürst Johann Sigismund und Kurfürstin Anna von Brandenburg

GStA PK, I. HA Geh. Rat, Rep. 11 Auswärtige Beziehungen / Staatsverträge, Nr. 575. Urkunde (deutsch) in voller Form; unterschriebene und besiegelte Ausfertigung. Pergament 62 x 39 cm mit Umbug, 62 x 51 cm ohne Umbug. Im Umbug platziert die Unterschriften von Kurfürst Johann Sigismund und Kurfürstin Anna. Zwei an schwarz-silberne Kordeln anhängende Siegel: heraldisch rechts das des Kurfürsten (Reiter im Wappenkranz) gut erhalten, heraldisch links das der Kurfürstin (Wappen) weniger gut. Dorsualvermerk „1614 Churbrandenburgische Ratification des Tractats zu Xanten geschlossen“; dazu weiterer verblasster Vermerk (von archivarischer Hand?) „Ratificatio […] 23. November 1614“.

Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg und seine Gemahlin Kurfürstin Anna bekunden gemeinsam, dass ihr Sohn Markgraf Georg Wilhelm als ihr Statthalter in den jülichschen, klevischen und den dazugehörigen Landen ihnen einen mit Pfalzgraf WolfgangWilhelm von Pfalz-Neuburg zu Xanten am 12. November 1614 im Beisein von vermittelnden französischen, britischen, generalstaatischen und Unions-Gesandten ausgehandelten Vertrag mit Bitte um Ratifizierung vorgelegt hat. Obwohl der Kurfürstin und seine Gemahlin den getroffenen Vereinbarungen mit Recht noch einiges anzufügen („allerhandt darbei zu desideriren, zu erinnern und zu suchen“) hätten, haben sie sich doch im Interesse der Sache und zur Vermeidung von Zeitverlust nach sorgfältiger Prüfung beide entschlossen, die einzelnen Vertragsartikel gemeinsam und in jeder Hinsicht zu ratifizieren und damit völlig in Kraft treten zu lassen („in allen ihren Puncten und Clausulen, zumahl nichts ausgescheiden, mitt guetem Wißen, Willen und gepflogenem rahtlichen Vorbedacht approbirt, ratificirt und confirmirt haben, thun auch solches alles ratificiren, halten genehm und bestettigen derselbigen wohlbedachtlichen nochmaln hiermit und in Krafft dieses, in bester und bestendigster Form, Weiß und Maß, wie es in Rechten und löblichen Gewinheiten geschehen soll, kann oder magk, und wollen, daß dieselbige in allen ihren Puncten, Form und Einhaltungen ihren volligen und gantzen Effect und Würcklichkeit erreichen und haben sollen“).

Im Urkundenumbug platzierte (verborgene) Unterschriften: (1) „Hannß Sigißmundt Churfurst etcetera subscripsit“; (2) „Anna Churfurstin zu Brandenburg manu propria“. Der vollen Form der Urkunde insgesamt entsprechen diese vollen Formen der fürstlichen Unterschriften; für reduzierte Formen vgl. unten (3) und (4). Die Unterschriften wurden vor der Besiegelung geleistet.

Auf kurbrandenburgischer Seite hing die Ratifizierung des Xantener Vertrags wesentlich von Kurfürstin Anna (1576 – 1625) ab, einer Tochter des Herzogs Friedrich Albrecht in Preußen, der 1573 Prinzessin Marie Eleonore von Jülich-Kleve-Berg geheiratet hatte. Anna selbst ehelichte 1594 den späteren Kurfürsten Johann Sigismund von Brandenburg und verschaffte so dem Haus Hohenzollern die jülich-klevischen Erbfolgerechte. Die Xantener Unterhändlergespräche wurden daher nicht zuletzt durch eine Vollmacht abgesichert, die Anna als „Prinzipalerbin“ am 18. Oktober 1614 ihrem Sohn, dem Statthalter Markgraf Georg Wilhelm, erteilte. Als der Unterhändlervertrag dann in Berlin vorlag, hielt man es dort zunächst für richtig, ihn von Kurfürst Johann Sigismund und Kurfürstin Anna (unter Einbeziehung Georg Wilhelms) in getrennten Urkunden ratifizieren zu lassen, um schließlich doch die Ausfertigung einer gemeinsamen, von Kurfürstin und Kurfürst zu unterschreibenden und zu besiegelnden Ratifizierungsurkunde vorzunehmen: „so für das Beste geachtet wird“, wie es im Konzept dieses Schriftstücks heißt (GStA PK, I. HA Geh. Rat, Rep. 11 Auswärtige Beziehungen, Nr. 4627). Bei der Ausformulierung der Texte zeigte sich aber, dass sich Anna immer heftiger gegen die Ratifizierung sträubte, durch die sie ihre Erbansprüche auf Jülich-Berg beeinträchtigt glaubte. Am Ende zog sie Anfang Dezember 1614 ihre Zustimmung zur Behändigung der durch Unterschriften und Siegel bereits ausgefertigen Ratifizierung zurück. Kurfürst Johann Sigismund sah sich deshalb genötigt, durch eine Bekundung vom 18. Dezember 1614 alle bislang zur Ratifikation des Xantener Vertrags ausgestellten Dokumente („Ratifications-Notull“) bis auf weiteres zu kassieren.

Reduzierte Unterschriftenformen auf weiteren Dokumenten im Umkreis der gescheiterten Xantener Vertragsratifikation. Die Unterschriften wurden nach der Besiegelung geleistet:

(3) Unterschrift der Kurfürstin Anna („Anna Churfurstin zu Brandenburg manu propria“), z.T. auf der viereckigen Papiertektur des aufgedrückten Sekretsiegels der Kurfürstin; auf einer Urkunde in Form eines Schreibens (Kurfürstin Anna von Brandenburg tritt der von Kurfürst Johann Sigismund dem Statthalter zu Kleve, Markgraf Georg Wilhelm, für die zu Xanten anstehenden Verhandlungen gegebenen Vollmacht und Schadloshaltung bei); Berlin (Cölln a.d. Spree), 18. Oktober 1614; GStA PK, I. HA Geh. Rat, Rep. 11 Auswärtige Beziehungen, Nr. 4627

(4) Unterschrift des Kurfürsten Johann Sigismund („Manu propria subscripsit“), z.T. z.T. auf der viereckigen Papiertektur des (zugleich seinen Namen bezeichnenden) Größeren Sekretsiegels des Kurfürsten; auf einer Urkunde in Form eines Schreibens (Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg kassiert alle bislang zur Ratifikation des Xantener Vertrags ausgefertigten Urkunden für den Fall, dass Kurfürstin Anna von Brandenburg eine neu vorzulegende Ratifikations-Urkunde vollzieht; Berlin (Cölln a.d. Spree), 18. Dezember 1614; GStA PK, I. HA Geh. Rat, Rep. 11 Auswärtige Beziehungen, Nr. 4627.

Abgesehen davon, dass der Xantener Vertrag der „Possidierenden“ inhaltlich schon deswegen keine Chance zur politischen Umsetzung hatte, weil er ohne spanische Beteiligung ausgehandelt worden war, blieb er auch formal auf der Strecke, weil ihn weder Kurbrandenburg noch infolgedessen Pfalz-Neuburg ratifizierten. Speziell die dazu nötige Berliner Urkunde war zwar konzipiert, mundiert, kollationiert und sogar durch Unterschriften und Besiegelungen ausgefertigt – aber nicht dem Vertragspartner behändigt worden. Eigentlich lag das schon immer auf der Hand, weil diese Urkunde nie nach Pfalz-Neuburg gelangte, sondern noch heute im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz verwahrt wird. So ist das Xantener Vertragsdatum 1614 nicht geeignet, den Beginn der kurbrandenburgischen Herrschaft am Niederrhein und in Westfalen zu markieren. Diese setzte vielmehr mit dem Ausbruch des jülich-klevischen Erbfolgestreits 1609 ein, der mit dem Vertrag von 1666 seinen Abschluss fand. Diese aktenkundlich gestützte Feststellung schmälert nicht die informelle Bedeutung des Vertrags, der mit seinem politisch ausgleichenden – nur von Kurfürstin Anna eben nicht akzeptierten –Teilungsansatz den Weg zu eben diesem Abschluss wies.

Literatur: Rouven Pons: Ein ungewisser Friede. Zum Friedensvertrag von Xanten (1614), in: Rheinische Vierteljahrsblätter 77 (2013), S. 73 – 85. Pauline Puppel: Die Principalin“. Herzogin Anna von Preußen (1576-1625), Kurfürstin von Brandenburg und Erbin von Jülich-Kleve-Berg, in Dirk Schleinert und Monika Schneikart (Hrsg.): Zwischen Thronsaal und Frawenzimmer. Handlungsfelder pommerscher Fürstinnen um 1600 im Vergleich, Köln 2017, S. 295 – 333

Zitierempfehlung: Jürgen Kloosterhuis, Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699 (Teil 2), in: Aktenkunde, 16. September 2021, https://aktenkunde.hypotheses.org/1865.


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Holger Berwinkel (16. September 2021). Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 2). Aktenkunde. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/axt9


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