Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 1)

1. Die „Possidierenden“, ihre Behördenorganisationen und die Aktenkunde

1.1. Die „Possidierenden“

Nach dem kinderlosen Tod Herzog Johann Wilhelms, unter dessen Szepter die Herzogtümer Jülich, Kleve und Berg, die Grafschaften Mark und Ravensberg, die Herrschaft Ravenstein und einige kleinere niederländische Besitzungen vereint waren, brach 1609 nachgerade zwangsläufig ein großdimensionierter Erbfolgestreit aus. Wer daraus als Sieger hervorging, würde nicht nur einen der reichsten Territorialkomplexe im Nordwesten des deutschen Reiches zwischen dem westfälischen Süderland und der Zuidersee gewinnen, sondern auch zum einflussreichen Machtfaktor im Ringen um dessen (konfessions-) politische Zukunft werden.

Zwei protestantische (aufgrund von Heiratsbeziehungen zur Nachfolge berechtigte) Fürsten verstanden es in dieser Situation 1609/10 die Vorhand zu gewinnen, indem sie die Erbmasse rasch in ihren vorläufig gemeinsamen Besitz brachten (und seitdem die „Possidierenden“ hießen): Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg (1572 – 1619, reg. ab 1608) und Pfalzgraf Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg (1547 – 1614, reg. ab 1569). Andere Erbbeanspruchende wie der Kurfürst von Sachsen oder einige nachrangige Prätendenten hatten das Nachsehen; ebenso der Kaiser, der die Lande als erledigte Reichslehen an sich ziehen wollte. Natürlich ließ sich das hochpolitische Nachfolgeproblem nicht im Handstreich lösen, sondern verwickelte sich bald zu einem gordischen Knoten, über dessen Lösung sich auch die „Possidierenden“ untereinander im Bemühen zerstritten, möglichst das gesamte Erbe in die je eigenen Hände zu bekommen. Der Streit ließ sich weder durch diplomatisch ausgehandelte Verträge beilegen (von denen zwischen 1609 und 1666 etwa 30 geschlossen und meist schnell wieder hinfällig wurden), noch mit den militärischen Gewaltpotentialen entscheiden, deren sich die „Possidierenden“ auf getrennten Wegen bündnispolitisch zu versichern suchten; zwei Konfessionswechsel 1613 eingeschlossen. Kurbrandenburg schlug sich dabei auf die protestantisch-reformierte / generalstaatische Seite, Pfalz-Neuburg auf die katholische / spanische. So geriet der Territorialstreit in den Sog der Katastrophen, die sich auf europäischer Ebene zwischen Spanien und den Generalstaaten seit etwa 1568 auch auf deutschem Boden, sowie im Reichsrahmen zwischen der katholischen Liga und der protestantischen Union 1618 – 1648 entluden. Die Lasten des mit der lange wirkungslosen Politik der „Possidierenden“ und den allgemeinen Kriegsnöten verbundenen infrastrukturellen und wirtschaftlichen Niedergangs in den Ländern am Niederrhein und in Westfalen hatte die dortige Bevölkerung zu tragen. Schließlich endete der Streit 1666 mit einer Vertragslösung, in der die „Possidierenden“ ihre ausschließlichen Erbansprüche gegen die Konkurrenz zwar insgesamt behaupteten, aber untereinander nolens volens teilen mussten, wobei im eventuellen Aussterben des einen Fürstenhauses dessen Erbteil an das jeweils andere fallen sollte. Unbeschadet solcher Perspektiven ad calendas graecas sprach der „Klever Hauptvergleich“ vom 9. September 1666 Kurbrandenburg Kleve, Mark und Ravensberg zu, Pfalz-Neuburg aber Jülich, Berg und Ravenstein.

Karte: Der Niederrheinisch-Westfälische Reichskreis 1794, bearb. von Hans-Joachim Behr (Geschichtlicher Handatlas von Westfalen. 2. Lief. Nr. 3), Münster 1982. Pfeilmarkiert die Erbteilung der „Possidierenden“ 1666: Kurbrandenburg erhielt (blau): Kleve, Mark und Ravensberg; Pfalz-Neuburg (rot): Jülich, Berg und Ravenstein

Literatur: Manfred Groten u.a. (Hrsg.): Der Jülich-Klevische Erbstreit 1609. Seine Voraussetzungen und Folgen, Düsseldorf 2011. Sigrid Kleinbongartz (Hrsg.): Fürsten, Macht und Krieg. Der Jülich-Klevische Erbfolgestreit, Düsseldorf 2014. Suzanne Bäumler (Hrsg.): Von Kaisers Gnaden. 500 Jahre Pfalz-Neuburg, Augsburg 2005. Jürgen Kloosterhuis: Possidierende Probleme. Brandenburg-Preußen im Jülich-Klevischen Erbfolgestreit, 1609 – 1666, in ders. (Hrsg.): Streifzug durch Brandenburg-Preußen. Archivarische Beiträge zur kulturellen Bildungsarbeit im Wissenschaftsjahr 2010, Berlin 2011, S. 103 – 124.

1.2. Behördenorganisationen zu Düsseldorf und Kleve

Vor 1609 verfügte der Herzog von Jülich-Kleve-Berg über je zwei getrennte (Landes-) Räte-Kollegien und Kanzleien, zu Kleve und Düsseldorf. Diese Instanzen deputierten in das herzogliche Hoflager Räte und Sekretäre in einen zentralen Hof- und Quartierrat, dessen jeweilige Mitglieder als Geheime Räte bzw. Geheime Kammersekretäre firmierten. Nach der Besitzergreifung von 1609 verhandelten die Statthalter der „Possidierenden“, Markgraf Ernst von Brandenburg (1583 – 1613) und Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg (1578 – 1653, reg. ab 1614), von vorneherein nicht mit der Herzogin-Witwe Antoinette und deren Hofrat über die weitere Landesregierung, sondern je getrennt mit den (Landes-) Räten zu Kleve und Düsseldorf, wobei sich die klevischen Amtsträger konfessionellpragmatisch anpassungsbereiter und ihre jülich-bergischen Kollegen renitenter erwiesen; bei alledem einmal abgesehen von den Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Landständen, die in puncto Behördenorganisation v.a. auf die Einhaltung der sog. Indigenatsklausel pochten, nach der in Landesbehörden nur in den jeweiligen Landen geborene Personen amtieren durften.

1610 wurde von den „Possidierenden“ aus der Gesamtheit der Räte, die sich auf ihre Seite gestellt hatten, ein neues gemeinsames Regierungsorgan gebildet. Dieser „Staatsrat“ bestand aus je zwei indigenatskonformen Räten, deren Vorsitzender im turnusmäßigen Wechsel einmal von Kurbrandenburg, ein andermal von Pfalz-Neuburg ernannt wurde. Das Gremium hatte seinen Sitz zunächst zu Düsseldorf, ab Anfang Mai 1611 zu Kleve, sowie ab Ende Mai 1611 erneut zu Düsseldorf. Als Schriftgut expedierende Behörde stand ihm eine gemeinsame „Staatskanzlei“ zur Verfügung, deren Mitarbeiter die beiden Statthalter gemeinsam bestallten. Für Rat und Kanzlei wurde am 21. August 1612 eine (allerdings ungenügende) Ratsordnung erlassen.

Unabhängig von diesem gemeinsamen Regierungsorgan der „Possidierenden“ unterhielten jeder von ihnen noch eine Behörde zur eigenen Landesregierung. So formierte der kurbrandenburgische Statthalter Markgraf Ernst einen Hofrat zu Kleve, der aber nicht mehr (wie vor 1609) als Zentralinstanz anzusprechen, sondern nun den kurfürstlich-gesamtstaatlichen Behörden nachgeordnet war. Dieser sozusagen nur noch provinzialzentrale Hofrat bestand aus 12 Geheimen Räten, die nicht alle indigenatskonform waren. Nach seiner Ratsordnung vom April 1611 zerfiel er in einen engeren Kreis Geheimer Räte um den Ratspräsidenten (Statthalter Markgraf Ernst), die für die Landesregierung zuständig waren, und einen Kreis um den Ratsdirektor (erst Obrist Johann von Ketteler, dann Graf Adam von Schwarzenberg), dessen Mitglieder die Landesverwaltung nach ungefährer Ressorttrennung bearbeiteten (z.B. die konfessionspolitischen Sachen: Geheimer Rat Johann Friedrich von Röden). Dazu traten im Einzelfall ad hoc berufene Räte „von Haus aus“. Seit 1614 verfügte der Hofrat über eine eigene Kanzlei. Dennoch kam er kaum zu geregelter Arbeit, da Markgraf Ernst bereits im August 1612 wieder nach Berlin abreiste. Seine Nachfolge als kurbrandenburgischer Statthalter zu Kleve trat erst Markgraf Georg Wilhelm (1595 – 1640, reg. ab 1619), danach ab 1619 Schwarzenberg an, der unbekümmert um Staats- und Hofräten ein möglichst autokratisches (auch eigennütziges) Regiment führte.

Auch Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm setzte einen pfalz-neuburgischen Hofrat zu Düsseldorf unter dem Vorsitz eines stellvertretenden Statthalters ein, von dem bald ein eigenständiges Konsistorium für die Religionssachen abgetrennt wurde. Obwohl auch dieses Gremium eine eigene Kanzlei besaß, erreichte es nicht die etwas festere Organisationsform des Hofrats zu Kleve.

Zusätzlich zu den neuen Staats- bzw. Hofräten arbeiteten in Kleve und Düsseldorf aber auch die dort aus dem 15./16. Jahrhundert überkommenen (Landes-) Rätekollegien und ihre (Land-) Kanzleien im Namen der „Possidierenden“ weiter, v.a. in Einzelangelegenheiten der Innenverwaltung, des Rechenkammerwesens und der Justizausübung. Ihre indigenatskonformen Mitglieder wurden im Instanzendurcheinander der frühen Erbfolgestreitjahre durch die Hofräte zu einer untergeordneten Stellung herabgedrückt, bis sie um 1625 alle verstorben waren, ohne dass Nachfolger ernannt wurden.

Während der alte (Landes-) Rat zu Kleve so von der Bildfläche verschwand, entwickelten sich aus seinen Rechenkammer- und Justizressorts zwei neue Behördenzweige: die Amtskammer und das Hofgericht zu Kleve. Gleichsam kam es in der Residenz ab etwa 1650 zu einer allmählichen Umwandlung des Hofrats in eine neue Landesregierungs- und verwaltungsbehörde, die dem Landesherrn zu Berlin / Cölln an der Spree (bzw. dessen Statthaltern), sowie dem dortigen Geheimen Rat nachgeordnet war. Ihre Behördenfirma lautete ab 1680: „Zur Clev- und Märkischen Lande Regierung verordnete Präsidenten, Vizekanzler und Geheime Räte“ (kurz: Kleve-Märkische Regierung; Regierung zu Kleve). Da ein Statthalter nun nicht mehr ernannt wurde, übernahm der bisherige stellvertretende Statthalter das Präsidentenamt. Die Dienstgeschäfte koordinierte der Vizekanzler, der gleichzeitig als Chef der Geheimen Regierungskanzlei fungierte.

Alle diese Behörden produzierten zwischen ca. 1609 und 1690 gemeinsam oder getrennt das Schriftgut, mit dem sich die hier präsentierte „possidierende Aktenkunde“ anhand einiger Beispiele beschäftigt.

Literatur: Kurt Schottmüller: Die Organisation der Centralverwaltung in Kleve-Mark vor der brandenburgischen Besitzergreifung im Jahre 1609, Leipzig 1897. W. Cürten: Die Organisation der jülich-klevischen Landesverwaltung vom Beginne des Erbfolgestreits bis zur Abdankung des Markgrafen Ernst (1609 – 1613), in: Düsseldorfer Jahrbuch 24 (1911), S. 205 – 262. Jürgen Kloosterhuis: Fürsten, Räte, Untertanen. Die Grafschaft Mark, ihre lokalen Verwaltungsorgane und die Regierung zu Kleve, in: Der Märker 35 (1986), S. 23 ff, hier bes. S. 104 – 117

1.3. Aktenkunde

Von den klassischen schriftlichen Aktenformen Urkunde – Schreiben – Memorialschreibwerk werden in den folgenden Abschnitten 2 – 6 Urkunden (Nr. 1) und Schreiben (Nr. 2 – 9) betrachtet. Von den aktenkundlichen Teildisziplinen kommen zur Sprache: Genetik (Nr. 1: ausgefertige, aber nicht nicht behändigte Urkunde), Analytik (Nr. 2: Verdoppelung von einzelnen Schreibenelementen; Nr. 3: Kalenderreformierte Datierung) und Klassifikation (Nr. 5 und 6: Kanzleischreiben mit vor- und nachgestellten Titeln; Nr. 7 – 9: Anweisungen in Form von Reskripten, Kanzleischreiben und Handschreiben). Abschnitt 7 führt von den schriftlich formulierten Titulaturen zu deren bildkünsterischen Gestaltung, also von der Aktenkunde zur Heraldik. Alle dabei verwandten Fachbegriffe stammen aus der „Amtlichen Aktenkunde der Neuzeit“. Für Text-Transkriptionen gilt, dass die Groß- / Kleinschreibung und die Interpunktion den heutigen Rechtschreibregeln folgen, um die Lesbarkeit zu erleichtern.

Literatur: Jürgen Kloosterhuis: Amtliche Aktenkunde der Neuzeit. Ein hilfswissenschaftliches Kompendium, in Archiv für Diplomatik 45 (1999) S. 401 – 500. Vgl. Michael Hochedlinger: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit, Wien und München 2009

Zitierempfehlung: Jürgen Kloosterhuis, Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699 (Teil 1), in: Aktenkunde, 2. September 2021, https://aktenkunde.hypotheses.org/1856.


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Holger Berwinkel (2. September 2021). Possidierende Aktenkunde: Besonderheiten der Schriftgutgestaltung im Umkreis des Erbfolgestreits um Kleve-Mark und Jülich-Berg-Ravensberg, 1609–1699, von Jürgen KLOOSTERHUIS (Teil 1). Aktenkunde. Abgerufen am 4. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/axt8


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