Wenn der Rang den Unterschied macht von Karsten UHDE

Rainer Polley zum Geburtstag 2021 gewidmet

Wenn in der Frühen Neuzeit Fürsten miteinander korrespondieren wollten, so standen ihnen dafür grundsätzlich zwei Formen zur Verfügung: Das Handschreiben und das Kanzleischreiben. Dabei war „das Kanzleischreiben … die … pompösere Form des schriftlichen Kontaktes zwischen Fürsten“ (Hochedlinger 2009: 173), oder um es in den Worten der Zeitgenossen auszudrücken „Cantzley-Schreiben seynd solche Schreiben regierender grosser Herrn, darinn das völlige Cantzley-Ceremoniel beobachtet wird“ (Johann Jacob Moser, zitiert nach Hochdelinger 2009: S. 173).

Das von Moser genannte „Cantzley Ceremoniel“ ist dann auch der Grund, warum die Landesherrlichen Kanzleischreiben noch feiner klassifiziert werden können. Denn auch wenn wir heute gern von „den Fürsten“ sprechen, so wurde doch zeitgenössisch oftmals sehr feinfühlig zwischen verschiedenen Rängen innerhalb dieser Gruppe unterschieden. Ein Kurfürst war eben ranghöher als ein einfacher Reichsfürst und ein Graf rangniederer als ein König.

Und so unterscheiden sich auch die Landesherrlichen Kanzleischreiben je nach Rangverhältnis voneinander. Solche an ranggleiche oder ranghöhere Empfänger beginnen „mit dem Gruß, der in der Form einer Diensterbietung abgefasst wird und unmittelbar mit der folgenden Anrede verbunden ist“ (Schmid 1959: 144), während die Intitulatio, also der eigene Titel ans Ende des Textes rutscht.

Schrieb aber ein ranghöherer Fürst an einen klar im Rang tiefer stehenden, so wurde seine Intitulatio an den Anfang gestellt, wodurch sie durch die in allen Kanzleischreiben für zumindest die erste Zeile verwendete Auszeichnungsschrift auch noch besonders betont wurde. Es folgten Gruß, Diensterbietung und Anrede. Im Gegensatz zu den zuvor genannten Kanzleischreiben wurden aber weder die Intitulatio, noch die Anrede in irgendeiner Weise optisch vom restlichen Text abgesetzt, sodass ein einziger optisch ungegliederter Textkorpus entstand, von dem sich nur die abschließende, in der Regel eigenhändige Courtoisie und die Unterschrift absetzten.

In einer im Staatsarchiv Marburg verwahrten Akte aus der Überlieferung der Reichsabtei, später dem Fürstbistum Fulda, kann man diese Unterschiede besonders gut nachvollziehen und sich zugleich eine ebenso seltene, wie kreative Lösung für die mit diesem System unter Umständen verbundenen Probleme vorstellen:

Belehnungen der Landgrafen von Hessen durch die Fürstäbte ab 1752 Fürstbischöfe von Fulda

Ein Teil der Besitzungen der Landgrafen von Hessen bestand aus Lehen, die ihnen von den Äbten bzw. Bischöfen von Fulda verliehen wurden. Da es sich bei Lehen im Ursprung um eine persönliche Rechtsbeziehung zwischen dem Lehensherrn und dem Vasallen handelte, so musste nach Lehensrecht immer dann, wenn auf einer der beiden Seiten eine Person verstarb, das Lehensverhältnis zwischen dem Überlebenden und dem Nachfolger des Verstorbenen neu geschlossen werden. Im Zusammenhang mit diesen Belehnungen gab es im 18. Jahrhundert regelmäßig eine fürstliche Korrespondenz und Verhandlungen, die schließlich in einer Belehnungsurkunde des Lehnsherren und einem Lehensrevers des Vasallen mündeten.

Im Staatsarchiv Marburg ist auf Fuldischer Seite eine Akte überliefert, die mit ihrer Laufzeit von 1700 bis 1791 fast das ganze 18. Jahrhundert abdeckt und zahlreiche Schreiben der Landgrafen von Hessen an den Fürstabt bzw. Fürstbischof von Fulda beinhaltet, darunter allein 33 Originale.

Sehen wir uns eines dieser Schreiben einmal an:

Abb. 1: Landesherrliches Kanzleischreiben Ernst Ludwigs an Abt Amand von Fulda v. 18. Juni 1739; HStAM, 95/2123, fol. 238r

Am 18. Juni 1739 schreibt Landgraf Ernst Ludwig von Hessen-Darmstadt an den Abt von Fulda. Das Schreiben beginnt mit den Worten:

„Unsere Freundliche Dienste, und was Wir mehr Liebes und Gutes vermögen jederzeit zuvor; Hochwürdigster Fürst, Besonders Lieber Herr und Freund!“

Dem leicht abgesetzten Text des Schreibens, der mit dem Datum „Darmstadt den 18ten Junii 1739“ schließt, folgt die wiederum leicht abgesetzte und durch die Auszeichnungsschrift hervorgehobene Intitulatio:

„Von Gottes Gnaden Ernst Ludwig, Landgrav zu Heßen, Fürst zu Herßfeld, Graff zu Catzenellnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg, Isenburg und Büdingen et cetera“,

der dann die eigenhändige Schlußformel folgt:

„Ewer Liebden
dienstwilliger trewer Freündt undt Diener
Ernst Ludwig Landgraf zu Heßen“.

Diese Form der Schreiben findet sich im gesamten 18. Jahrhundert in der Korrespondenz zwischen dem Abt und den beiden Landgrafen.

Allerdings gibt es vier Ausnahmen und die sind alle unter Friedrich I. von Hessen-Kassel ausgestellt worden. Denn Friedrich war nicht nur ab 1730 Landgraf von Hessen-Kassel, sondern bereits seit 1720 König von Schweden. Damit aber gehörte er zu den eingangs genannten Fürsten, die sich von den übrigen Reichsfürsten durch ihren Königstitel deutlich abhoben. Neben ihm gehörten im 18. Jahrhundert auch der preußische König und der Hannoveraner Zweig der Welfen als Könige von Großbritannien zu dieser Gruppe.

Aus diesem Rangunterschied heraus veränderte die Kanzlei in Kassel ihre Kanzleischreiben. Diese beginnen nun mit dem fürstlichen Titel, dem Gruß, Diensterbietung und Anrede folgen.

Abb. 2: Landesherrliches Kanzleischreiben König Friedrichs I. von Schweden an Abt Adolf von Fulda vom 13. Februar 1731; HStAM, 95/2123, fol. 316r-v

Am Ende steht unter dem Datum nun nur noch die zudem verkürzte Schlußcourtoisie samt Unterschrift.

Durch Friedrichs kinderlosen Tod wurde die schwedische Königswürde nicht in der Familie der Landgrafen weitervererbt, sodass Friedrichs Bruder und Nachfolger wieder den Rang eines „normalen“ Reichsfürsten einnahm. Deshalb sind die folgenden Kanzleischreiben wieder im Stile der Gleichrangigkeit gehalten.

Gemeinsame Belehnung – gemeinsame Schreiben

Da seit 1567 die Landgrafschaft Hessen in mindestens zwei Territorien geteilt war, wurde das Lehen allen Landgrafen von Hessen gemeinsam verliehen. Deshalb mussten auch im 18. Jahrhundert beiden Linien gemeinsam gegenüber dem Fuldischen Lehnsherren agieren. Und so kam es, dass man ein gemeinsames Kanzleischreiben aufsetzte und an den Abt bzw. Bischof schickte. Bemerkenswert ist dabei die graphische Gestaltung, wie sie bei einem der kürzesten Schreiben auf einer Seite gut erkennbar ist:

Abb. 3: Gemeinsames Kanzleischreiben der Landgrafen Ludwig X. und Wilhelm IX. an Abt Adalbert IV. von Fulda vom 24. August 1790; HStAM, 95/2123, fol. 18r

Wie auch bei den Schreiben einzelnen Fürsten, beginnt das Schreiben mit dem Gruß und unter Hervorhebung der Anrede, gefolgt vom eigentlichen Text des Schreibens, endend mit dem Datum.

Darunter, wiederum etwas abgesetzt und durch die verwendete Auszeichnungsschrift hervorgehoben, finden sich nun die Selbstbezeichnungen der beiden Landgrafen, links die Ludwigs X. und rechts die Wilhelms IX., jeweils mit eigenhändiger Schlusscourtoisie und Unterschrift.

Welcher der beiden Landgrafen auf der „vornehmeren“ linken Position und welcher rechts unterschreibt, wechselt. Dies liegt an dem Alternations-Recess von 1666, in dem die „Direction“ bei der gemeinsamen Neubelehnung im Fall des Wechsels des Fuldischen Abtes abwechselnd erfolgte; vgl. das Schreiben Ernst Ludwigs an Friedrich I. vom 25. 07. 1738 (HStAM, 17c, Nr. 4072, fol.3). Das erklärt auch, warum bei den sieben gemeinsam von Carl von Hessen-Kassel und Ernst Ludwig von Hessen-Darmstadt in dieser Akte vorhandenen Kanzleischreiben der Jahre 1700 – 1727 zunächst dreimal Carl links steht, anschließend zweimal Ernst Ludwig, schließlich wieder zweimal Carl (Vgl. die Liste am Ende).

Die Schreiben wurden in der jeweiligen Kanzlei vorbereitet, vom „geschäftsführenden“ Landgrafen unterschrieben und besiegelt und dann an den jeweils anderen Fürsten zur Vollziehung und Weiterleitung an den Abt geschickt.

„So haben wir … nicht ermangeln wollen, die nöthige Sambt-expeditiones, als die Sambt-Instruction benebst dem creditiv und der Vollmacht unter unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Hochfürstlichen Durchlaucht Hohen Unterschrift zu gefälliger Besorgung, Ihro Königlichen Mayestät in Schweden, Dero und unsers allergnädigsten Herren gleichmäßiger Vollziehung hiebey zu überschicken.“ (Aus einem Schreiben Ernst Ludwigs an Friedrich I. vom 18.6.1739 in: HStAM, 17c, Nr. 4072, fol. 38r.)

Diese Gestaltung der gemeinsamen Kanzleischreiben wird trotz der wechselnden Kanzleien im gesamten Jahrhundert weitestgehend gleichförmig durchgehalten und basiert auf der grundsätzlichen Ranggleichheit der beiden Absender.

Die einzige ins Auge springende Schwankung ist die Darstellung der beiden landgräflichen Titel, die bis 1715 nicht neben, sondern übereinander geschrieben werden.

Abb. 4: Auszug aus dem gemeinsamen Kanzleischreiben von Carl von Hessen-Kassel und Ernst Ludwig von Hessen-Darmstadt an Abt Adalbert von Fulda vom 12. Februar 1701; HStAM, 95/2123, fol. 403r

Der Königstitel als Problemfall

Was aber passierte in den etwa zwanzig Jahren, in denen Friedrich I. zugleich schwedischer König war und damit einen höheren Rang einnahm als sein Darmstädter Kollege? Verzichtete Friedrich auf die Voranstellung seines Titels oder wurde Ernst Ludwig sozusagen mit erhöht? Weder noch! Die Kanzlei in Darmstadt, die 1738 bei der Neubelehnung durch Amand von Fulda die Federführung hatte, fand eine ebenso charmante wie seltene Lösung, die die beiden Stile miteinander verquickte.

Abb. 5: Gemeinsames Kanzleischreiben Landgraf Ludwigs von Hessen-Darmstadt und Königs Friedrich von Schweden an Amand, Abt zu Fulda vom 30.09.1738; HStAM, 95/2123, fol. 232a r-v

Diese Lösung bestand in Analogie zum zweispaltigen Ende des Schreibens in der zusätzlichen räumlichen Teilung des Beginns des Schreibens. Und so findet sich oben links der Block mit Gruß, Diensterbietung und Anrede im Stil eines Kanzleischreibens an Ranggleiche und oben rechts der Block mit der Intitulatio Friedrichs, woran sich Gruß, Diensterbietung und Anrede anschließen, ganz im Stil eines Schreibens an Rangniedere.

Über die volle Breite der Seite folgen nun der eigentliche Inhalt des Schreibens und das Datum. Darunter findet sich nun wieder spaltenweise links die Intitulatio Ernst Ludwigs mit anschließender eigenhändiger Schlusscourtoisie und Unterschrift, während rechts nach einer kurzen Courtoisie nur noch Friedrichs Unterschrift folgt. So gelang es der Kanzlei, beide Formen miteinander zu verbinden, ohne gegen die damals üblichen Konventionen verstoßen zu müssen, wenn man davon absieht, dass bei Schreiben an Rangniedere die Absetzung des Protokolls vom Text nicht üblich war, hier aber nicht vermeidbar war. So entstand nicht nur ein vergleichsweise seltenes „Gemeinsames Landesherrliches Kanzleischreiben“, es entstand zudem eines, bei dem die übliche Feinklassifikation in „an Rangniedere / Ranggleiche / Ranghöhere“ nicht mehr möglich ist.

Standeserhöhungen ohne Standeserhöhung

Friedrichs Königswürde hatte aber auch im Detail zum Teil langfristige Folgen für die Schreiben, was man an den gegenseitigen Anreden und der Schlußcourtoisie erkennen kann.

Bei den Anreden fällt auf, dass es Mitte des 18. Jahrhunderts zu einem Wechsel kommt. So wird in den Schreiben aus den ersten Jahrzehnten der jeweilige Abt als „Hochwürdiger Fürst“ bezeichnet, eine für geistliche Fürsten vollkommen normale Anrede (Hochedlinger 2009: 145 f.). Wenn am Ende des Jahrhunderts an derselben Stelle ein „Hochwürdigster Fürst“ steht, so ließe sich dies leicht mit der Rangerhöhung der Äbte zu Bischöfen erklären, bei denen dieser Superlativ üblicherweise benutzt wurde.

Allerdings zeigt sich, dass die neue Form nicht erst nach dem 5. Oktober 1752 gewährt wurde, sondern bereits 1739. Und ganz offensichtlich steht auch diese Erhöhung in Zusammenhang mit Friedrichs Königtum und den damit verbundenen Veränderungen des Ceremonialstils.

Den Akten, die sowohl auf der Seite der Landgrafen von Hessen-Cassel, als auch auf der Fuldischen Seite erhalten sind, kann man entnehmen, dass der Abt durchaus richtig bei Schreiben an alle Landgrafen gemeinsam eine Fallunterscheidung vornahm:

„Durchlauchtigst-Großmächtigster König, auch Durchlauchtige Fürsten!“ (HStAM, 17c/4072, fol. 11r-v. und 95/2123, fol. 234f.)

Diese an sich vollkommen richtige Unterscheidung in einem Schreiben Amands vom 11.11.1738 fiel in Darmstadt auf und die Regierung in Darmstadt merkte dies am 22.12.1738 gegenüber der Regierung in Kassel an, die daraufhin in den Akten nachsah, feststellte, dass dies bislang immer so gewesen sei, sich aber auch grundsätzlich einer höheren Titulatur nicht verschließen wollte (HStAM, 17c/4072, fol. 15r. Konzept eines Antwortschreibens vom 24.1.1739).

Und tatsächlich kommt Bewegung in die Sache. Am 18.6.1739 nennt Ernst Ludwig von Hessen-Darmstadt den Abt in einem Schreiben „Hochwürdigster“ (HStAM, 95/2123, fol. 238r). Das ist nur folgerichtig, denn wenn die Landgrafen die höhere Titulatur beanspruchen, so müssen sie sie auch dem Abt als gleichrangigem Reichsfürsten zugestehen. Am 1.7.1739 zieht Wilhelm von Hessen-Kassel nach (ebd., fol. 240r) und schon eine Woche später am 8.7.39 spricht Abt Amand sowohl Landgraf Ernst Ludwig mit „Hochwürdigster“ an (ebd., fol. 242) als auch den „Printz“ – gemeint ist damit der Statthalter Friedrichs – Wilhelm von Hessen-Kassel (Konzept: ebd., fol. 244r; Ausfertigung: HStAM, 17c/2123 fol. 53).

Ob es im Vorfeld weitere Beratungen zwischen Darmstadt und Kassel oder auch mit Fulda gegeben hat, lässt sich diesen Akten nicht entnehmen. Vielleicht war das Schreiben vom 18.6. ja eine Art „Versuchsballon“, der in Fulda auf Gegenliebe traf. In jedem Fall bleibt es von da an bis auf einen Fall im Jahr 1752 bei dieser gegenseitigen Anrede.

Zum Schluss: Die Schlusscourtoisie

Egal ob die Landgrafen allein oder zu zweit an den Abt schrieben, die Kanzleischreiben enden immer mit einer eigenhändigen Schlusscourtoisie vor der Unterschrift. Betrachtet man diese genauer, so fallen auch hier einige Entwicklungen und Unterschiede zwischen Kassel und Darmstadt auf.

In den ersten rund 30 Jahren des 18. Jahrhunderts sind die Formulierungen noch absolut identisch. Sie lauten immer: „Dienstwilliger treuer Freund“.

Abb. 6: Schlußcourtoisie der Landgrafen Carl von Hessen-Kassel und Ernst Ludwig von Hessen- Darmstadt unter einem Schreiben an den Abt Adolf von Fulda vom 2. Dezember 1726.

In den 30er-Jahren kommt dann ein Bruch. Während König Friedrich seiner Stellung entsprechend die Courtoisie verkürzt und nur noch „freundwillig“ schreibt, ergänzt Ernst Ludwig seine zu einem „dienstwillig treuer Freund und Diener“. In Kassel kehrt man unter Wilhelm VIII. dann zu der vor Friedrich benutzten Fassung zurück, wobei in einzelnen Fällen auch schon das „treu“ weggelassen wird. Ab Friedrich II. ist dieses dann überhaupt nicht mehr verwendet worden. In Darmstadt hingegen übernimmt Ludwig VIII. zunächst die Langfassung, die unter Ernst Ludwig eingeführt wurde, bevor auch hier unter Ludwig IX. das „treu“ immer häufiger wegfällt. Interessant ist, dass bei gemeinsamen Schreiben ab ca. 1760 immer die Fassung gewählt wird, die in der jeweils federführenden Kanzlei üblich ist, während zuvor jede Seite bei ihrer Fassung bleibt. Auch hier hat also wohl eine Absprache stattgefunden.

Zitierempfehlung: Karsten Uhde, Wenn der Rang den Unterschied macht. Rainer Polley zum Geburtstag 2021, in: Aktenkunde, 21. Mai 2021, https://aktenkunde.hypotheses.org/1848.

Archivalien

Hessisches Staatsarchiv Marburg, Bestand 17 c, Nr. 4072: Renovation der hessischen Samtlehen bei dem Hochstift Fulda, Bd. 7 (1738–1756)
Hessisches Staatsarchiv Marburg, Bestand 95, Nr. 2123: Belehnungen des fürstlichen Hauses Hessen, Bd. 2 (1701–1791)

Literatur

Hochedlinger, Michael (2009): Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Wien, Köln, Weimar: Böhlau.
Schmid, Gerhard (1959): Aktenkunde des Staates. Potsdam: Fachschule für Archivwesen.

Titelbild: Martin van Meytens, Friedrich I. von Hessen-Kassel und Schweden https://commons.wikimedia.org/wiki/File:1676_Freidrich.jpg, gemeinfrei.

Der Betreiber des Blogs schließt sich den Glückwünschen für den Jubilar sehr gern an!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Holger Berwinkel (21. Mai 2021). Wenn der Rang den Unterschied macht von Karsten UHDE. Aktenkunde. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/axt7


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.