Hilfsmittel der Aktenkunde (3): Wegweiser durch den Verwaltungsaufbau

Aktenkunde ist wieder da. Warum in den letzten Monaten das Bloggen bei mir über die Kante gerutscht ist, versteht sich vielleicht. Jetzt ist es Zeit, lose Enden wieder aufzunehmen, wie diese Serie zu den Hilfsmitteln der praktischen Arbeit. In Teil 1 war der Umgang mit Abkürzungen Thema, in Teil 2 die Paläographie in größerem Rahmen. Heute geht es nicht um die Textgestalt, sondern um den Kontext. Ich betone zwar immer, dass nicht allein amtliche Schriftstücke Gegenstand der Aktenkunde sein können, aber meistens war es doch ein Beamter, der da schrieb. Dieser Jemand war ein größeres oder kleineres Rad im Getriebe einer Institution mit umrissenen Kompetenzen. Um diese Koordinaten des Handelns, wie es sich in den Akten niedergeschlagen hat, zu bestimmen, werden verwaltungsgeschichtliche Hilfsmittel benötigt.

Spezielle und allgemeine Quellen

Oft genug gibt es keine Hilfsmittel. Dann muss aus den Quellen selbst erschlossen werden, wer wann in dieser oder jener Behörde welche Charge innehatte, von wem die unleserliche Unterschrift stammen mag usw. Vor allem vom Beginn des Aktenzeitalters im späten Mittelalter bis zum Eintritt in seine „klassische“ Phase, die wir hier undifferenziert als „Absolutismus“ oder „Ancien Régime“ bezeichnen wollen, ist das ein gängiges Problem der Archivrecherche. Bei gründlicher bibliographischer Vorbereitung findet sich manchmal doch noch eine „Ämtermonographie“.

Das sind in der Regel ältere Dissertationen, in denen die Verwaltungsgeschichte des Amtes X in den Jahren von–bis mit dem Ziel völliger Ausbreitung der Quellen aufgearbeitet wurde. Moderne Exemplare dieses Genres greifen oft noch in die Sozialgeschichte aus. Statt Ämtern kann es auch um andere Verwaltungseinheiten gehen. Das wichtigste aus unserer Sicht ist ein Personenregister!

Am anderen Ende des zeitlichen Spektrums gibt es Material genug: Offizielle und offiziöse Behördenalmanache wie das Staatshandbuch und den Oeckl, das Statistische Jahrbuch und natürlich das Bundesgesetzblatt in seinen Teilen I und II, den Bundesanzeiger und schließlich das Gemeinsame Ministerialblatt, eine zentrale Ressource, in der die innerdienstlichen Vorschriften der (Bundes-) Ministerien veröffentlicht werden (vgl. Meisner 1969, 88); für die Länder und Kommunen gibt es entsprechende Organe.

Diese Vielfalt kann hier nur angerissen werden. Stattdessen sehen wir uns drei Ressourcen an, mit denen die „weißen Flecken“ aufgefüllt werden können.

Der Grundriß

Der mausgraue Leineneinband passt zu einem Datenhandbuch mit dem Titel Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945. Zwischen 1975 und 1983 sind unter der Ägide Walther Hubatschs 18 Bände erschienen – eine monumentale Leistung. Trotzdem muss man sagen: nur 18 Bände, denn zur Behandlung der süddeutschen Staaten ist es nicht mehr gekommen. Was vorliegt, sind Beschreibungen des Verwaltungsaufbaus

  • der Zentralbehörden Preußens und des Reiches
  • der preußischen Provinzen und der 1866 annektierten Staaten Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt/M.
  • der nach 1866 verbliebenen Bundesstaaten in Nord- und Mitteldeutschland

in seiner historischen Entwicklung, aber zentriert auf das Normaljahr 1913.

Inhaltlich ist der Grundriß schwer zu charakterisieren. Listen der Behörden aller Verwaltungsebenen mit Angabe der leitenden Beamten bilden das Gerüst. Punkt für Punkt werden dazu Literatur, archivalische Quellen (äußerst nützlich!) und Karten angegeben. Kombiniert wird dies mit unkommentierten und auch im Druck nicht deutlich abgesetzten Auszügen aus zeitgenössischen Verwaltungshandbüchern, Erdbeschreibungen und Statistiken, ferner exemplarischen Abbildungen von Amtsgebäuden, Beamtenproträts und herausnehmbaren Karten – ein merkwürdiger, aber nützlicher Flickteppich, der strikt die Perspektive der damaligen Obrigkeit einnimmt. Genau das möchte man ja auch, um deren Akten zu entschlüsseln (weshalb Streiters Kritik, 1978, den Punkt nicht trifft).

Beispiel Sachsen (Klein 1982): Erst werden die Zentralbehörden für den gesamten Untersuchungszeitraum abgehandelt, dann die Mittelbehörden in drei chronologischen Durchgängen entsprechend den verwaltungsgeschichtlichen Einschnitten von 1835 und 1874. Einzelne Verschiebungen der Zuständigkeitsbereiche sind innerhalb dieser Gliederung bei den Einheiten angegeben.

Auf S. 302 f. finden wir z. B. die Amtshauptmannschaft Flöha, erfahren aus einer zeitgenössischen Quelle, dass sie 1910 genau 404,43 km2 umfasste und 98018 Einwohner hatte, in diesem Jahr der Amtshauptmann Ernst Kurt Thiele als Vortragender Rat ins sächsische Kultusministerium wechselte und Dr. Franz Rudolf Edelmann, der von der Kreishauptmannschaft Leipzig kam, ihm nachfolgte. Zur „steuerlichen Bodenwertung“ in der Amtshauptmannschaft gibt es eine Dissertation von 1936, und amtliche Verlautbarungen können wir seit 1886 im Flöhaer Tageblatt recherchieren. In den Städten des Amtsbereichs gab es z. B. in Flöha die Bezirkssteuereinnahme, in Frankenberg die Fachschule der Schmiede-Innung und in Augustusburg einen Geflügelzuchtverein. Das ergibt schon ein ganz plastisches Bild.

Besonders umfangreich sind die Bände zu den 1866 annektierten Staaten (z. B. Gundermann/Hubatsch 1981, auch als Hammer nutzbar), die als Buchbindersynthese eine Verwaltungskunde bis 1866 und eine zweite für die preußische Provinzialverwaltung vom Oberpräsidenten an abwärts enthalten.

Was will man also mehr? Einiges, in der Tat. Der Grundriß ist eine territoriale Verwaltungsgeschichte, die auch ein Stück historischer Bewältigung der Gebietsverluste von 1919 und 1945 war; hier ist Streiter (1978) zuzustimmen. Die Sonderverwaltungen des Staates außerhalb der pyramidalen Ordnung der allgemeinen Unter-, Mittel-, Ober- und Obersten Behörden tauchen nur am Rande auf. So fehlen die Truppenverbände des Militärs, die Gliederungen der evangelischen Kirchen, die Hochschulen usw.

Zweitens kann ein Datenhandbuch die historische Entwicklung der beschriebenen Gliederungen nur ungenügend abbilden. Hier ist ergänzende Literatur nötig. Statt in des Meer der Spezialstudien einzutauchen, helfen oft schon die enzyklopädischen Artikel bei Jeserich/Pohl/Unruh (1983–1987).

Der dritte gravierende Nachteil ist heute die fehlende elektronische Verfügbarkeit. Der Schatten des Grundrisses ist allerdings lang. Viele Wikipedia-Artikel basieren auf seinen Daten und ebenso Artikel im GenWiki, die über die Liste der erschienenen Bände angesteuert werden können. Genealoginnen und Genealogen sind auf die Verwaltungsgeschichte angewiesen und tragen hier gute Informationen zusammen.

Staatskalender

Was tun, wenn der Grundriß nicht ausreicht – oder das eigene Thema vor 1815 liegt? Als der moderne Staat entstand, brauchte er selbst Übersichten seines ewig expandierenden Apparates. So entstanden, zuerst an der römischen Kurie, dann stilbildend im Frankreich Ludwigs XIV. die ersten Staatskalender, oder genauer: Hof- und Staatskalender, denn sie unterscheiden sich von heutigen Staatshandbüchern durch die noch nicht vollzogene Trennung von Hof und Staat, Personen und Institutionen, Funktionen und Würden. Neben der praktischen hatten diese Almanache auch eine repräsentative Funktion. Auch die kleinsten Fürstentümer konnten sich mit umfangreichen Staatskalendern als große Reiche darstellen (dazu abzüglich preußischer Arroganz instruktiv Haß 1907: 140). Von Wien und Berlin ausgehend, verbreiteten sich Staatskalender im 18. Jh. darum rasch im ganzen Alten Reich (Hochedlinger 2009, S. 93).

Das Angebot an Digitalisaten ist umfangreich: Wikisource bietet eine fragmentarische, aber exemplarische Liste. Wer nach Staatskalendern eines etwas exotischeren Kleinstaates sucht, muss in der Bibliothek zu Bauers (1997–2005) Bibliographie greifen und sollte für Digitalisate vor allem das Verzeichnis deutscher Drucke des 18. Jahrhunderts und die Zeitschriftendatenbank konsultieren. Mit Lücken oder zumindest unübersichtlichen Erscheinungsverläufen muss dauernd gerechnet werden.

Beispiel Sachsen: Hier erschien der erste Hof- und Staatskalender 1728 und umfasste, wegen der Personalunion Augusts des Starken, auch den polnischen Königshof. Im Siebenjährigen Krieg, unter preußischer Besetzung, wurde er eingestellt. Im Jahre 1837 wurde aus dem Hof- und Staatskalender ein Staatshandbuch (Distel 1889), womit moderne Staats- und Verwaltungsauffassung zum Ausdruck kam.

Der Hannoversche Staatskalender steht in einer schönen Reihe online. Schauen wir in den Band für 1837 – das Jahr, in dem Ernst August König wurde und in einem kalten Staatsstreich die Verfassung beseitigte. An erster Stelle werden wir über die Genealogie der Welfen aufgeklärt, dann folgen auf 40 Seiten die Träger des Guelphenordens. Mit dem Nebeneinander der obersten Staatsbehörden und des Hofstaats setzt sich diese in der vormodernen Zeremonialwissenschaft verankerte Sicht fort. Erst dann folgen das Militär und die Zivilbehören, die Kirche, die städtischen Magistrate, schließlich die niedergelassenen Ärzte und Anwälte. Zu jeder Behörde wird eine Zuständigkeitsbeschreibung geboten und eine Auflistung des gesamten Personals bis hinab zu den Kanzlisten, deren Vermerke uns bei der aktenkundlichen Arbeit auf Trab halten. Hier finden sich all die Platz-Commandanten, Oeconomie-Conducteure und Schleusen-Officianten, selbst jeder Pfarrer, von denen der Grundriß nichts weiß. Natürlich auch jeder Universitätsprofessor, wie die Göttinger Sieben, die besagten Staatsstreich nicht hingenommen haben (S. 384 f.).

Eine ähnliche, aber doch andere Quellengattung sind, bei fließenden Übergängen, Adresskalender, deren Erscheinen ebenfalls im 18. Jahrhundert unter Titeln wie Das itzt lebende … einsetzte. Es sind im Grunde die Vorläufer der heutigen Telefonbücher und Gelben Seiten, in denen die Einwohner, zumindest ab einem gewissen Stand, Beamten und Gewerbetreibenden einer Stadt oder eines Amtsbezirks mit ihren Adressen aufgeführt sind. Wieder gibt es bereits viele, aber längst noch nicht flächendeckend, Digitalisate. Die Wikisource-Seite verlinkt auch zu den besonders wichtigen genealogischen Digitalisierungskampagnen. Haß (1907) hat für Preußen einmal das ganze prosopographische Geflecht der Staats- und Adresskalender aufgeschlüsselt. Nicht nur der Beamte, sondern auch der Petent in unseren Archivakten kann im günstigsten Fall auf diese Weise dingfest gemacht werden.

Rechtssammlungen

Aus der Perspektive des Rechts- und Fürsorgestaates können wir heute sagen: Die Verwaltung vollzieht die Gesetze. In dieser Form ist das ein Kennzeichen der Moderne, aber auch die frühneuzeitliche Verwaltung hatte rechtlich definierte Aufgaben und hat Recht durchgesetzt – ein Recht freilich, das noch nicht verlässlich und auffindbar in Gesetzblättern verkündet wurde.

Das 18. Jahrhundert hat sich auch hier ein Hilfsmittel geschaffen in Form von Sammlungen des jahrhundertelang gewachsenen Rechtes in den Territorien. Diese Sammlungen waren oft private Unternehmen, doch mit offiziösem Anstrich oder nachträglicher Erhebung in den Rang eines amtlichen Referenzwerks, wie der Codex Augusteus oder neuvermehrtes Corpus iuris saxonici des Leipziger Juristen Johann Christian Lünig für Kursachsen. Entgegen dem Wortsinn handelt es sich dabei nicht um eine Kodifikation, sondern um eine historische Sammlung allen Rechts, das in Sachsen zwischen 1485 und 1724 erlassen worden war und nach allgemeinem Rechtsverständnis noch als anwendbar galt. Die Gesetze, Dekrete, Mandate usw. wurden zu Rubriken zusammengestellt und dann chronologisch geordnet (Lingelbach 2000: 250–252).

Das Werk erschien zuerst 1724 in zwei Bänden in Leipzig, die von Rudolf Christian Beningsen herausgegebene Fortsetzung folgte 1772, und die Weiterentwicklung der Rechtsetzung machte bis 1818, als der sächsische Staat mit der Herausgabe eines Gesetzblattes begann, weitere Fortsetzungen und sogar zusammenfassende Repertorien nötig; Fundstellen aus dem Codex Augusteus anzugeben, ist eine Kunst.

Andere Sammlungen sind chronologisch sortiert wie die 1767 begonnene hessische von Kleinschmidt, die bis zu einer Ordnung für Einungen und Bruderschaften in Kassel von 1337 ausholt. Das alphabetische Register reicht von „Aalen und anderen Fischen als nemlich [es folgt eine Liste von Fischen mit drei Fundstellen]“ über „Cantzley-Ordnung“ und „Carpfen s. Aalen“, „Medicinal-Ordnung“ und „Mente capti, können nicht in eigener Person vor Gericht erscheinen“, „Schwärmereyen sollen nicht geduldet werden“ und „Schwellen an den Gebäuden, wie hoch die wenigstens über der Erde liegen sollen“ bis zu „Zutrincken ist verbotten“ und „Zweykaempfen ist verbotten“ und bildet den ganzen Kosmos frühneuzeitlicher Policey ab.

Man kann damit die aktenkundigen Handlungen der landesherrlichen Verwaltung im Außenverhältnissen zu den Untertanen kontextualisieren. Für die Praxis noch wichtiger sind aber Posten wie die „Cantzley-Ordnung“: Binnenrecht der Verwaltung, aus dem die Arbeitsabläufe und damit die Genese und die inneren wie äußeren Merkmale der Aktenstücke erhellen.

Bewaffnet mit Staatshandbuch und Landesordnungen, nach einem ersten Blick in den Grundriß, fällt der rekonstruierende aktenkundliche Blick leichter, der sich immer bemüht, die Perspektive der Akteure einzunehmen.

Literatur

Die mit einem * gekennzeichneten Titel wurden als 5. Ergänzung in die aktenkundliche Basisbibliographie aufgenommen.

* Bauer, Volker (1997–2005): Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im Alten Reich. Adreß-, Hof-, Staatskalender und Staatshandbücher des 18. Jahrhunderts. 4 Bde. Frankfurt/Main: Klostermann (Ius Commune 103, 123, 147, 196).

Distel, Theodor (1889): „Reihe der sächsischen Hof- und Staatskalender.“ Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde 10, S. 158–159. (Online)

* Gundermann, Iselin/Walther Hubatsch (1981): Hannover. Marburg: Herder-Institut (Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945, A 10).

Haß, Martin (1907): „Die preußischen Adreßkalender und Staatshandbücher als historisch-statistische Quellen.“ Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 20, S. 133–193, 305–346. (Online)

* Jeserich, Kurt G. A./Hans Pohl/Georg-Christoph von Unruh (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte. 6 Bde. Stuttgart: DVA 1983–1987.

* Klein, Thomas (1982): Sachsen. Marburg: Herder-Institut (Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945, B 14).

Lingelbach, Gerhard (2000): „Der ‚Codex Augusteus‘. Zu Entstehung, Inhalt und Wirkungsgeschichte einer (fast) vergessenen Rechtssammlung.“ In: Heiner Lück/Bernd Schildt (Hrsg.) Recht, Idee, Geschichte. Beiträge zur Rechts- und Ideengeschichte für Rolf Lieberwirth anläßlich seines 80. Geburtstages. Köln/Weimar/Wien: Böhlau, S. 249–274.

Streiter, Karl Heink [!] (1978): [Rezension zu:] „Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte“. Jahrbücher für Geschichte Osteuropas NF 26, S. 616–618. (Online)


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Holger Berwinkel (10. September 2020). Hilfsmittel der Aktenkunde (3): Wegweiser durch den Verwaltungsaufbau. Aktenkunde. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/axt1


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