Boris Johnsons Kabinettsakten

Der schottische Court of Sessions hat den Plan des britischen Premierministers, das Parlament zu vertagen, nicht gestoppt. Aber die Öffentlichkeit ist nun darüber informiert, wie Johnsons seinen Plan gefasst hat. Denn das Gericht hat sich die Akten der Regierung vorlegen lassen, die damit Teil der öffentlichen Gerichtsakten geworden sind. Die britischen Medien haben in den letzten Tagen daraus berichtet. Und mein Ceterum censeo bleibt: Aktenkunde ist keine Angelegenheit nur für’s Archiv!

Es gehört zu den Fundamenten des Rechtsstaats, dass ein Gericht, das über politische Entscheidungen der Regierung urteilen soll, Akteneinsicht fordern kann. Die Regierung wiederum hat das Recht, aus besonderen Gründen einzelne Passagen zu schwärzen. Im Fall der Unterlagen, die der Court of Session vom Büro des Premierministers vorgelegt bekam, wurde insgesamt wohl nur zurückhaltend geschwärzt, denn viele Informationen, die nun bekannt wurden, dürften Johnson ungelegen sein.

Ich beziehe mich im Folgenden auf die Darstellung der BBC und versuche, am „Grünen Tisch“ und ohne jede Gewähr die englischen Begriffe in die deutsche Terminologie zu übertragen. Die Abbildungen stammen von der Website des Guardian.

Vorlage Da Costas für Johnson, 15. August 2019

Am 15. August erhielt Johnson eine Vorlage seiner Beraterin für Parlamentsfragen, Nikki Da Costa, mit dem Vorschlag, das Parlament zu vertagen; nachrichtlich ging die Vorlage auch an Johnsons Sonderberater David Cummings. Der Premierminister vermerkte am Votum seiner Beraterin, die Königin um eine Vertagung vom 9. September bis 14. Oktober zu ersuchen, handschriftlich „yes“.

Aufzeichnung Johnsons, 16. August 2019

Einen Tag später notierte Johnson in einem Dokument, bei dem es sich um eine Tischvorlage oder einen Sprechzettel für eine Kabinettssitzung handeln könnte, die verbleibenden Sitzungstage das Parlaments seien nur Staffage, damit die Abgeordneten zeigen könnten, wofür sie ihr Geld bekämen. Tatsächlich würden nur wenige Sitzungstage von der Vertagung betroffen sein.

Unter dem 28. August – dies berichtet nur der Guardian – erwähnt das Verlaufsprotokoll der Kabinettssitzung eine Diskussion über den „steinigen Weg“ zur politischen Schadensbegrenzung in Sachen Vertagung. Eine vorgezogene Parlamentswahl wollte Johnson damals gemäß seinen Notizen aber noch ausschließen, berichtet die Times aus denselben Unterlagen, leider hinter einer Bezahlschranke. Ach ja, seinen Amts-Vorvorgänger David Cameron bezeichnete der Premierminister in der Aufzeichnung vom 16. August als „mädchenhaften Streber“, wenn ich „girly swot“ richtig übersetzen (Quelle ist hier der Independent).

Der Anwalt der Klägerseite folgerte aus dieser Evidenz auf eine politischen Absicht, das Parlament zu vertagen, die spätestens seit dem 15. August bestanden habe. Somit habe Johnson die Öffentlichkeit ebenso wie das erkennende Gericht in die Irre geführt. – Die Fragestellung wie auch die Methode sind eindeutig aktenkundlicher Art: Aus Schriftstücken und Bearbeitungsspuren folgern wir auf Absichten und Handlungen in Personenkonstellationen, die ihre Arbeit (wenigstens teilweise) schriftlich koordinieren.

Vieles, was quellenkritisch von Belang wäre, bleibt im Dunkeln; vor allem der gesamte Überlieferungszusammenhang dieses für das Gericht aus dem Aktenzusammenhang herausgerissenen Dossiers. In wie weit handelt es sich um normiertes Material, das in einem ordentlichen Geschäftsgang weiterbehandelt wird und in eine Art von Kabinettsakten einfließt (vgl. zu deutschen Verhältnissen Schlemmer 2012)? Ist Johnsons handschriftliche Aufzeichnung, um die sich alles dreht, vielleicht nur ephemeres „Zwischenmaterial“ (zum Begriff: Berwinkel 2016: 34 f.), das normalerweise entsorgt würde, wenn es nicht mehr benötigt wird? Das würde dann ja bedeuten, dass auf dem sekundären Weg schottischer Gerichtsakten Material überliefert würde, das der regulären Aktenüberlieferung so spurlos verloren ginge, das auf seine Existenz nicht einmal durch Lücken im Vorgang geschlossen werden könnte. Der Satz quod non est in actis, non est in mundo ist eben nur ein positivistischer Witz.

Wohlgemerkt, das ist alles Spekulation – ein Gedankenexperiment, um die Chancen und Probleme zu verdeutlichen, die sich der Geschichtswissenschaft stellen, wenn durch Aktenvorlagen bei Gericht oder Freigaben aufgrund von Informationsfreiheitsgesetzen Unterlagen vor und neben dem Archiv in die Öffentlichkeit gespült werden (Berwinkel 2019: 69 f. Lehnstaedt/Stemmer 2013 mit weiterer Literatur).

Titelbild Wikimedia Commons unter United Kingdom Open Government Licence v3.0 (OGL v.3).

Literatur

Berwinkel, Holger (2016): „Zur Kanzleigeschichte des 20. Jahrhunderts – ein Versuch“. In: Kretzschmar, Robert u. a. (Hrsg.) Moderne Aktenkunde. Marburg: Archivschule.(Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 64), S. 29–50. (Online)

Berwinkel, Holger (2019): „Probleme einer Aktenkunde der Zeitgeschichte“. In: Schöggl-Ernst, Elisabeth u. a. (Hrsg.) Die Zukunft der Vergangenheit in der Gegenwart. Archive als Leuchtfeuer im Informationszeitalter. Wien: Böhlau (Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 71), S. 57–70. (Online)

Lehnstaedt, Stephan/Stemmer, Bastian (2013): „Informationsfreiheit. Über die Einsicht in staatliche Dokumente vor deren Archivierung“. In: Archivar 66 (1), S. 46–48. (Online)

Schlemmer, Martin (2012): „Kabinettsakten“. In: Unbekannte Quellen: „Massenakten“ des 20. Jahrhunderts. Untersuchungen seriellen Schriftguts aus normierten Verwaltungsverfahren. Düsseldorf: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 43), S. 30–55.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Holger Berwinkel (8. September 2019). Boris Johnsons Kabinettsakten. Aktenkunde. Abgerufen am 6. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/axsv


2 Gedanken zu „Boris Johnsons Kabinettsakten

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