Heute feiern wir den 70. Jahrestag des Grundgesetzes. Aber was genau? Beschlossen wurde es vom Parlamentarischen Rat schon am 8. Mai. Heute ist der Jahrestag der Ausfertigung seiner Urschrift, womit der Bogen zur Aktenkunde schon geschlagen ist. Wie kommen Gesetze eigentlich zustande – nicht als Texte, sondern als körperliche Schriftstücke?
Was ist das Grundgesetz?
Als Objekt ist das Grundgesetz eine Gesetzesurkunde. Die Beurkundung eines Gesetzes beginnt, wenn sein Text alle Stufen der politischen Willensbildung durchlaufen hat, und vollzieht sich in drei wesentlichen Schritten:
- Eine Reinschrift wird erstellt.
- Die Reinschrift wird durch eigenhändige Unterschrift des Staatsoberhaupts und die Gegenzeichnung des zuständigen Ressortministers und möglicherweise auch des Regierungschefs ausgefertigt.
- Der Text der Ausfertigung wird durch Abdruck im Gesetzblatt verkündigt.
Die Handlung des Ausfertigens erzeugt hier ausnahmsweise im aktenkundlichen Sinn nicht ein Verkehrsschriftstück, sonder die als „Gesetzesbefehl“ ausgestattete Urschrift. Sie ist die maßgebliche urkundliche Form des Gesetzes.
Diese kurze Darstellung folgt einmal mehr Meisner (1969: 280), der sich zu Gesetzen nicht allein als Archivar, sondern auch als Praktiker äußerte. Zwischen 1948 und 1950 wirkte er als Justiziar des brandenburgischen Landtages (Brachmann/Klaus 1999: 605).
Die Ausfertigung des Grundgesetzes
Für Verfassungen muss dieses Schema modifiziert werden, denn die verfassungsmäßige Ordnung für das Zustandekommen der Gesetze ist noch nicht errichtet. Das Grundgesetz zeichnete den Weg zum Gesetzesbefehl selbst vor: Art. 145 Abs. 1 bestimmte, dass auf die Ratifikation durch die Parlamente der Länder in einem Zuge
- die Feststellung der Annahme,
- die Ausfertigung und
- die Verkündung folgen sollten.
Den Schlusspunkt setzte der Abdruck im Bundesgesetzblatt. Die Punkte 1 und 3 waren Formalien, der entscheidende Punkt war die Ausfertigung, die mangels einer übergeordneten Instanz von den Vertretern der rechtsschöpfenden Institutionen vollzogen wurde, und zwar (vgl. Feldkamp 2004: 200):
- 63 von 65 Mitgliedern des Parlamentarischen Rats (die beiden Kommunisten weigerten sich),
- alle 11 Regierungschefs und 11 Parlamentspräsidenten der Länder,
- alle 5 Vertreter (West-) Berlins sowie dessen Regierender Bürgermeister und der Stadtverordnetenvorsteher.
92 Unterschriften für diesen Gesetzesbefehl! An der repräsentativen Legitimation war wirklich nicht zu zweifeln. Das Bonner Haus der Geschichte hat eine schöne, aber leider noch urheberrechtsbewehrte Fotodokumentation online gestellt, die Adenauer und andere bekannte und unbekannte Köpfe des Parlamentarischen Rates bei der Unterschrift zeigen. So wurde unsere Verfassung geschaffen.
Urschrift und Faksimiles
Die entscheidende Bedeutung der Ausfertigung ist auch an den sogenannten Faksimiles abzulesen, die vom Grundgesetz bei verschiedenen Gelegenheiten angefertigt wurden (Übersicht: Feldkamp 2004). Bereits im August 1949 wurden auf Weisung Adenauers zwei Serien hergestellt: 210 Exemplare mit kleinem und 100 mit großem Satzspiegel, die als Erinnerungsstücke für die Beteiligten dienten, aber auch ausländischen Politikern und den Alliierten überreicht wurden. Eigentlich handelt es sich um Druckausgaben, die das Erscheinungsbild der Urschrift nachempfinden. Nur eben die Unterschriftenseite wurde als echtes Faksimile realisiert. Der Übergang ist z. B. im Faksimile von 1974 im LeMO gut zu sehen.
So sind heute – abseits reiner Textausgaben – viele „Grundgesetze“ in Archiven und Museen zu finden. Die eine Urschrift hingegen ruht in einem Panzerschrank der Bundestagsverwaltung. Eine ganz einfache Überlieferungslage. Trotzdem wird teilweise schlimmer Unsinn im Netz verbreitet. Der Heise-Newsticker ließ das „Original“ auch schon einmal im Oberrieder Stollen verschwinden.
Im Bundestag wird die Urschrift aus der sicheren Verwahrung genommen, damit der Bundespräsident und die Bundeskanzlerin ihren Amtseid darauf leisten können. In unserer äußerlich so nüchtern daherkommenden Staatspraxis ist dies das seltene Beispiel eines historische Identität stiftenden, echt republikanischen Rituals. So ist Feldkamp (2004: 211–213) zuzustimmen: Die Urschrift des Grundgesetzes, die aktenkundliche Entstehungsstufe der vollzogenen Reinschrift, ist ein Staatssymbol für Verfassungspatrioten.
Konrad Adenauer bei der Verkündigung am 23. Mai 1949:
Möge allezeit der Geist und der Wille, der aus diesen Sätzen spricht, im deutschen Volk lebendig sein.
Literatur
Brachmann, Botho/Klauß, Klaus (1999): „‚De me ipso!‘ Heinrich Otto Meisner und die Ausbildung archivarischen Nachwuchses in Potsdam und Berlin“. In: Beck, Friedrich u. a. (Hrsg.) Archivistica docet. Beiträge zur Archivwissenschaft und ihres interdisziplinären Umfelds. Potsdam: Verlag für Berlin-Brandenburg (Potsdamer Studien 9), S. 601–636.
Feldkamp, Michael F. (2004): „Anmerkungen zu Urschrift und Faksimileausgaben des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949“. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen 35 (2), S. 199–219. (JSTOR)
Meisner, Heinrich Otto (1969): Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918. Leipzig: Koehler & Amelang.
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Beitragsbild: Anonym, Wikimedia Commons, CC-BY-SA-3.0
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Holger Berwinkel (23. Mai 2019). 70 Jahre Grundgesetz. Aktenkunde. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/axss
Ein Gedanke zu „70 Jahre Grundgesetz“