„Rationell regieren“, da denkt man aktenkundlich gleich an die Kabinettsorder. Das ist aber nur ein Beispiel, wie frühneuzeitliche Landesherren und ihre Kanzleien auf vermehrte Staatsgeschäfte und anschwellende Papierfluten reagiert haben. Ihrer Form nach standen die fürstlichen Weisungen im Spannungsfeld zwischen den drei Polen der Rationalisierung, des Formzwangs und der Schreibtechnik. Für Gnadenakte war das Reskript die angemessene Form, erforderte aber hohen Schreibaufwand wegen seiner zeremoniellen Formeln. Eine mögliche Lösung war eine besonders eigentümliche Form von Schriftstück: das „unechte“ Postskript.
Der Fall
Unser Beispiel ist ein Gnadenakt des Kurfürsten Georg III. von Hannover, die Bestallung eines aufstrebenden Magisters der Philosophie zum außerordentlichen Professor an der Universität Göttingen im Jahre 1782. Diesem Michael Hißmann, dessen früher Tod größerer Wirksamkeit einen Riegel vorschob, hat Rab 2018 eine Studie gewidmet, deren Quellennachweisen ich die Anregung zu diesem Blogpost verdanke.
Kurhannover war seit dem Beginn der Personalunion mit Großbritannien im 18. Jahrhundert de facto eine Adelsrepublik, die von aufgeklärten Geheimen Räten selbständig und gut regiert wurde. Der König und Kurfürst hatte die Unterzeichnung von Herrschaftsakten weitgehend an die Räte in Hannover delegiert (Haß 1909: 551 f.). Landesherrliche Anweisungen erhielten sie über einen kleinen Stab am Londoner Hof, die Deutsche Kanzlei.
Jede Weisung als Reskript auszuformulieren, hätte der Kanzlei enormen Aufwand gemacht. Mehrere Weisungen in einem Reskript zu erteilen, hätte aber den Empfänger vor Probleme gestellt, wenn die Ausführung in verschiedene Zuständigkeiten gefallen wäre und das Schriftstück auf verschiedene Akten hätte aufgeteilt werden müssen. Hier kamen Postskripte ins Spiel.
Das Postskript
Das „unechte Postskript“ gehört zu den running gags in der Ausbildung an der Archivschule Marburg. Normalerweise schreibt man ein Postskript, um auf Papier etwas nachzutragen, was man vergessen hat. „Unecht“ meint, dass das Postskript von Anfang an beabsichtigt war. Der Sekretär nahm einen neuen Bogen, schrieb als Überschrift Postscriptum, leitete vom Text des Begeleitschreiben mit auch über und verwies mit ut in rescripto auf die obligatorische Grußformel (vgl. Meisner 1935: 58–60; Hochedlinger 2009: 166). Die Herrschertitulatur konnte ganz entfallen.
So genügte ein einziges Reskript als Begleitschreiben zu einer Anzahl von Postskripten, die auf die Geheimen Räte niederregneten wie die legendären „Schneeflocken“ Donald Rumsfelds auf das Pentagon. In Ihrer Zeit waren „unechte“ Postskripte das Äquivalent dieser äußerst schlichten Memos.
Man beachte, dass der Fürst jedes Postskript einzeln unterzeichnen musste. Der Kniff entlastete seine Kanzlei – ihn nicht; in Preußen beschwerte sich Friedrich der Große darüber (Meisner 1935: 60).
Das Reskript
Die Deutsche Kanzlei konnte sich freuen – das Reskript, ohne dass es doch nicht ging, musste der Geheime Rat schreiben. Seine Aufgabe war es, die Weisung zur Bestallung Hißmanns an die aufnehmende Universität weiterzureichen. Die passende Form für die verwaltungsinterne Vorbereitung des Gnadenakts war ein Auftragsreskript, in dem sich die unterzeichnenden Räte ausdrücklich auf den Befehl des Landesherren beriefen. Hier zunächst das Konzept der Räte, noch mit abgekürzten Kurialien:
Aus den Verfügungen am linken Rand geht hervor, dass zwei Ausfertigungen herzustellen waren: eine für die Universität und eine für die Philosophische Fakultät, in der der unterstrichene Passus auch uns in gehörige Verpflichtung zu nehmen weggelassen wurde, denn die Vereidigung war Sache des Prorektors.
Vom Sekretär Brandes, der unten rechts gegenzeichnete, ausformuliert, sah das fertige Reskript im Exemplar der Fakultät endlich so aus:
Wir sehen das charakteristische Formenrepertoire dieses Schriftstücktyps in einer vereinfachten Form des 18. Jhs.:
- abgefasst im kurialen „Wir“-Stil des pluralis maiestatis,
- die erste Zeile der Intitulation ist ingrossiert, aber es ist nicht mehr der ganze Titel vertikal als Überschrift vom Textblock abgesetzt,
- unten steht der Auftragsvermerk auf […] Allerhöchsten Specialbefehl.
„Spezialbefehl“ bedeutete hier, wie wir gesehen haben, wirklich die Ausführung eines speziellen Befehls des Landesherren, und nicht das genaue Gegenteil, das nämlich die Behörde mit Generalermächtigung agierte und der Fürst mit dem Fall gar nicht befasst war. Letzteres war der Regelfall, wie Haß (1909: 552) für Preußen in einer der ersten aktenkundlichen Studien überhaupt festgestellt hat.
Mit Kloosterhuis (1999, in der Online-Ausgabe: 49) wäre das Stück eher als Mandat zu klassieren, weil die Intitulation nicht vom Text abgesetzt ist. Es nannten aber alle zeitgenössischen Beteiligten solche Stück Reskripte; das Reskript war ein Zentralbegriff der alten Göttinger Universitätsverfassung (Gundelach 1955: 32), und wir sind in Hannover, nicht in Preußen. Deshalb opfern wir den trennscharfen Forschungsbegriff zugunsten des plastischeren Sprachgebrauchs.
Fazit
Der Vorgang mag belanglos gewesen sein. Er zeigt aber, welcher Aufwand und Erfindungsreichtum nötig waren, um das Regieren im Medium der Schrift praktikabel zu halten, ohne den Kanon des Kanzleizeremoniells zu zerbrechen, der ein wichtiger Teil der Herrschaftsrepräsentation des Ancien Régime war.
An der Wende zum 19. Jahrhundert führt die politischen Umwälzungen zu einem modernisierten Staatsverständnis, das weniger auf kuriale Formen angewiesen war. Aber erst die moderne Bürotechnik beseitigte schrittweise das Grundproblem, dass jede schriftliche Verkörperung einer Nachricht einen grundständigen Schreibakt erforderte.
Archivalien
Universitätsarchiv Göttingen
- Kur. Pers. 5779: Bestallung des Professors Philosophiae Michael Hissmann (1782–1784).
- Phil. Fak. 65: Dekanat Kulenkamp (1781–1782)
Literatur
Gundelach, Ernst: Die Verfassung der Göttinger Universität in drei Jahrhunderten, Göttingen: Schwartz 1955 (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien 16).
Haß, Martin: „Über das Aktenwesen und den Kanzleistil im alten Preußen“, in: Forschungen zur brandenburgisch-preußischen Geschichte 22 (1909), S. 521–575 (online)
Hochedlinger, Michael: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit, Wien, Köln und Weimar: Böhlau 2009.
Kloosterhuis, Jürgen: „Amtliche Aktenkunde der Neuzeit. Ein hilfswissenschaftliches Kompendium“, in: Archiv für Diplomatik 45 (1999), S. 465–563 (Preprint online).
Meisner, Heinrich Otto: Aktenkunde. Ein Handbuch für Archivbenutzer mit besonderer Berücksichtigung Brandenburg-Preußens, Berlin: Mittler 1935.
Rab, Irén (2018): „Die große Hoffnung für Aufklärung der Philosophie: Michael Hißmann (1752–1784)“. In: Göttinger Jahrbuch 66, S. 99–112.
Schmid, Gerhard: Aktenkunde des Staates, Ms., Potsdam 1959.
Beitragsbild: Krönungsbild Georgs III. von Allan Ramsay – vgGv1tsB1URdhg at Google Cultural Institute, gemeinfrei, via Wikimedia Commons
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Holger Berwinkel (21. März 2019). Vom Reskript zum Postskript und zurück: Rationell regieren im 18. Jh. Aktenkunde. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/axsq