Consilium abeundi

Die einfachsten Schriftstücke sind am schwierigsten einzuordnen. „Einfach“ meint hilfswissenschaftlich einen Mangel formaler Merkmale, an denen sich die Analyse festmachen könnte. Das Consilium abeundi ist ein schönes Beispiel. Damit ist sowohl eine noch im 19. Jahrhundert übliche Disziplinarstrafe für Studierende als auch das darüber ausgestellte Schriftstück bezeichnet, das bei äußerster Einfachheit in funktionaler Hinsicht recht komplex war – vor allem, wenn es eigentlich nur angedroht wurde…

Das Schriftstück und sein Hintergrund

Am Text gibt es wenig zu erläutern: „Ich unterwerfe mich hiedurch der Strafe des consilii abeundi, falls ich wieder an fremden Händeln Theil nehmen sollte. Göttingen, 5. Februar 1833. Marcus Wright.“

UniA Gö, Ger. Ci CLVI 6 (Ausschnitt, Originalformat Folio, Rest des Blattes unbeschrieben)

Das Consilium abeundi bedeutete wörtlich den Rat, von der Universität abzugehen. Ablehnen konnte der Delinquent diesen Rat nicht. Es handelte sich also um einen Rauswurf, allerdings erster Klasse in der Form einer Erziehungsmaßnahme und damit im Gegensatz zur ehrenrührigen Strafe der Relegation (Brüdermann 1990: 131–134).

Einen Studierenden zu konsiliieren gab dem Universitätsgericht ein fein justierbares Instrumentarium der Disziplinierung an die Hand: Das Consilium konnte zur sofortigen Vollstreckung verhängt oder nur für erneute Disziplinlosigkeit angedroht werden. Die Androhung konnte wiederum bei jeder weiteren Disziplinlosigkeit, also unbedingt, oder bei einer Wiederholung desselben Vergehens greifen (Meiners 1801: 314 f.).

Hier liegt ein angedrohtes Consiliums der zweiten Variante vor: Nur wenn der Delinquent Wright erneut „an fremden Händeln Theil nehmen sollte“, würde er der Georg-August-Universität verwiesen werden. Wright hatte sich in einer Nebenrolle in ein Duell verwickeln lassen. Außer ihm und den Duellanten war auch der stud. iur. Otto von Bismarck involviert, was der Affäre zu gewisser Berühmtheit verholfen und die Akten des Universitätsgerichts in dieser Sache zu einer Zimelie des Universitätsarchivs Göttingen (nicht der Autographensammlung der Staats- und Universitätsbibliothek, wie Wikipedia meint) erhoben hat.

Das Consilium im Aktenzusammenhang

Universitätsgerichte waren bis zur Reichsjustizreform von 1879 autonome akademische Justizbehörden, deren hauptsächliches Tätigkeitsfeld die Disziplinierung der Studierenden war. Ihr Archivgut rührt größtenteils aus Einzelfällen her, die riesige Mengen von Prozessakten ergeben haben, deren Kern immer ein Verhandlungsprotokoll ist (ebd. 214–216).

Soweit in diesem Sammelprozess der stud. Wright betroffen war, setzt das angedrohte Consilium abeundi den Schlusspunkt unter den schriftlichen Niederschlag der Verhandlung. Die besondere Verfahrenstechnik war, den Delinquenten sein eigenes Urteil unterschreiben zu lassen – eine unheilige alte Übung, hier mir der besonderen Volte, dass es sich um ein hypothetisches Urteil für die Zukunft handelte. Meiners (1801: 315), der sich auskannte, weil er selbst einmal dem Göttinger Universitätsgericht angehört hatte, beschreibt die Technik so: „Die Unterschrift des consilii abeundi besteht darin, daß Jemand vor Gericht seinen Nahmen unter ein Papier setzen muß, in welchem dem Unterschriebenen angekündigt wird, daß, wenn er sich von nun an wieder eines carcerwürdigen Vergehens schuldig mache, das consilium abeundi unabbittlich an ihm vollzogen werden solle.“

Nun wird hier aber nichts angekündigt. Vom Wortlaut her handelt es sich um die einseitige Erklärung einer rechtlichen Selbstbindung des Verfassers, die keine automatische Konsiliierung enthält, sondern nur die Akzeptanz eines etwaigen Consiliums im Fall der Fälle (das im Übrigen noch von der Universitätsdeputation würde bestätigt werden müssen, Gundelach 1955: 77). Die weiche Form bleibt hinter der harten Intention des Gerichts, die aus dem Aktenzusammenhang hervorgeht, zurück.

Wie lässt sich ein solches Stück aktenkundlich einordnen?

Zum Charakter des Schriftstücks

Ahasver von Brandts (1958: 98) berühmte Definition, was eine Urkunde sei, lautet:

Die Urkunde ist ein unter Beobachtung bestimmter Formen ausgefertigtes und beglaubigtes Schriftstück über Vorgänge rechtlicher Natur.

Die ausgeprägten Formen mittelalterlicher Urkunden, die v. Brandt vor Augen hatte, waren im 19. Jahrhundert im privaten Rechtsverkehr schon weitgehend zurückgebaut. Privaturkunden liegen häufig in einfacher „privatschriftlicher“ Form vor, deren einziges Charakteristikum die Beglaubigung durch die eigenhändige Unterschrift ist (Neuß 1954: 262 f.).

Um in unserem Stück eine Urkunde Wrights zu sehen, müsste freilich auch Rechtserheblichkeit gegeben sein. Meisner (1969: 38 f.) unterscheidet dabei, ob die Urkunde

  1. als Beweisurkunde einen bereits geschehenen Rechtsakt bloß bezeugt,
  2. als dispositive Urkunde das Recht erst herstellt oder
  3. als Wertpapier dieses Recht sogar verkörpert.

Nun ist der Rechtsakt aber noch nicht vollzogen, sondern wurde Wright in der Verhandlung nur angedroht. Wright konnte ihn mit seiner Urkunde auch nicht herstellen. Es liegt kein Sonderfall der im Privatrecht (in dem wir uns hier nicht bewegen) üblichen einseitigen Verfügung vor (vgl. Meisner 1969: 71), denn für den Delinquenten gab es im Prozess nichts zu verfügen.

Was stattdessen weiter führt, ist Meisners Definition der „deklarativen“ Urkunde (1969: 39), die Recht weder bezeugt noch schafft und auch nicht verkörpert, sondern bloß „den schon vorhandenen Rechtszustand klarstellen“ soll. Nur handelt es sich hier um einen schwebenden, noch nicht vorhandenen Rechtszustand – der auch gar nicht eintreten sollte! Wir erinnern uns: Das Consilium war keine Strafe, sondern eine Disziplinarmaßnahme, die den Studierenden bessern sollte. Es war die Funktion des Schriftstücks, ihn verschärft auf den Teil der akademischen Gesetze, den er missachtet hatte, zu verpflichten. Und diese Funktion stimmt mit der Form eines einseitigen Anerkenntnisses Wrights, dass – objektiv gesehen – auf die Teilnahme an Duellen das Consilium stand, überein.

„Schriftstücke […] welche die Feststellung, Anerkennung oder Auslegung objektiver Rechtsnormen enthalten“, werden im Völkerrecht als Erklärungen bezeichnet und gehören dort zu der großen Vielfalt von Dokumente, die sich um den unzweifelhaft urkundlichen Kern von Verträgen scharen (Bittner 1924: 281). Dieser Begriff lässt sich auf andere Rechtsgebiete übertragen (Bittners Kritik daran ist nur im Rahmen seiner Untersuchung der Vertragsschlussverfahren im Völkerrecht relevant).

Dass hier eine „Erklärung“ Wrights vorliegt, hätte sich vielleicht auch bei einer umgangssprachlichen Diskussion des Sachverhalts herausgestellt. Die aktenkundliche Betrachtung unterfüttert den Begriff aber nicht nur mit einer wissenschaftlich brauchbaren Definition, sondern liefert an dieser unerwarteten Stelle auch einen weiteren Beleg für die Kongruenz zwischen Form und Funktion von Schriftstücken, die charakteristisch für das ältere Aktenwesen ist.

Titelbild: Sogenanntes Bismarck-Häuschen in Göttingen, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=599028

Archivale

Universitätsarchiv Göttingen, Universitätsgericht, Ci CLVI 6: Vollzogenes Pistolenduell zwischen dem stud. Knight und einem Fremden namens von Grabow (1833).

Literatur

Bittner, Ludwig (1924): Die Lehre von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden. Stuttgart, Berlin und Leipzig: DVA (Ndr. Hildesheim: Olms 2005).

Brandt, Ahasver (1958): Werkzeug des Historikers. Eine Einführung in die historischen Hilfswissenschaften. Stuttgart: Kohlhammer.

Brüdermann, Stefan (2011): „Akademische Gerichtsbarkeit“. In: Ulrich Rasche (Hrsg.) Quellen zur frühneuzeitlichen Universitätsgeschichte. Typen, Bestände, Forschungsperspektiven. Wiesbaden: Harrassowitz (Wolfenbütteler Forschungen 128), S. 209–224.

Brüdermann, Stefan (1990): Göttinger Studenten und akademische Gerichtsbarkeit im 18. Jahrhundert. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht (Göttinger Universitätsschriften A 15).

Gundelach, Ernst (1955): Die Verfassung der Göttinger Universität in drei Jahrhunderten. Göttingen: Schwartz (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien 16).

Meiners, Christoph (1801): Über die Verfassung, und Verwaltung deutscher Universitäten. Bd. 1. Göttingen: Röwer (online).

Meisner, Heinrich Otto (1969): Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918. Leipzig: Koehler & Amelang.

Neuß, Erich (1954): Aktenkunde der Wirtschaft. Kapitalistische Wirtschaft. Berlin (Ost): Rütten & Loening (Schriftenreihe der Staatlichen Archivverwaltung 4).


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Holger Berwinkel (28. Dezember 2018). Consilium abeundi. Aktenkunde. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/axso


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