Der letzte Teil der Serie hat auf sich warten lassen. Es fällt schwer, bereits zu historisieren, was nun zu besprechen bleibt. Dieser Teil ist auch ein Ausblick, wohin die Reise gehen kann.
Michael Hochedlinger: Höhe- und Endpunkt der Klassik
Ist Preußen wegen der legendären Vorzüge seiner Aktenführung das prädestinierte Referenzmodell der Aktenkunde oder wurde das Fach einfach nur maßgeblich von preußischen Archivaren geprägt?
Ein umfassende außerpreußische Aktenkunde blieb jedenfalls lange ein Desiderat. Michael Hochedlinger (* 1967), Archivar am Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv, hat diese Lücke für den gigantischen Behördenapparat der Habsburger-Monarchie geschlossen. Damit hat er auch eine bessere Referenz für die Zentralbehörden des Alten Reichs und die süddeutschen Territorien geschaffen als es Meisners Werke waren. In methodischer Hinsicht ist Hochedlinger (2009) freilich ein Palimpsest von Meisner (1935).
Nun handelt es sich um ein Lehrbuch, das Bekanntes vermitteln soll. Diese Aufgabe hat Hochedlinger exzellent gelöst. Erstmals liegt eine durchgängig und auch noch sinnvoll bebilderte Referenz vor. Statt Aktenstücke als Tafelteil zu faksimilieren (den findet man auf der beiliegenden CD und mittlerweile auch im Netz), werden Details als Vignetten dort in den Text gesetzt, wo sie zur Erläuterung nötig sind. Beispielsweise sagt zu den Siegelbefestigungen ein Bild mehr als tausend Worte (Hochedlinger 2009: 130).
Hochedlingers Stil ist plastisch und eingängig. Darin liegt nicht nur ein didaktischer, sondern auch ein heuristischer Wert. Wo Meisner mit der Strenge eines Köpenicker Kriegsgerichts über seine Aktenstücke urteilte, lässt Hochedlinger Takt und Nachsicht mit der Fülle der Formen und der Unregelmäßigkeit der Verwaltungsarbeit (die es selbstredend auch in Preußen gab!) walten. Damit wird er dem Stoff besser gerecht und kann eine Grundwahrheit des Fachs gelassen aussprechen (Hochedlinger 2009: 11):
“Aktenkundliche Aussagen sind viel weniger generalisierbar als die Grundzüge der Heraldik, Sphragistik, Chronologie oder der Paläographie.”
Stärker als sein Vorbild akzentuiert der Autor die verwaltungsgeschichtlichen Grundlagen des Aktenwesens und seinen kanzlei- und registraturgeschichtlichen Rahmen. In den liebevollen Beschreibungen und Abbildungen historischer Bürotechnik erinnert Hochedlinger (2009) schon ein wenig an die Werke Johannes Papritz‘ – zuzüglich eines dort sehr vermissten feinen Humors, der die nötige Distanz zum Gegenstand schafft. Dem weiterentwickelten funktionalen Ansatz der Marburger Schule, der die Mechanismen der Entscheidungsfindung und Prozesssteuerung zur Grundlage nimmt, folgt Hochedlinger jedoch nicht. Seine Aktenkunde beginnt und endet beim Erscheinungsbild der Schriftstücke.
Wenn Hochedlinger auch punktuell bis zu elektronischen Akten vordringt, bleibt die Darstellung des 20. Jhs. ebenso blass wie bei Meisner: Der Aktenvermerk, Ausgangspunkt der Vielzahl moderner innerbehördlicher Aufzeichnungen, wird auf 12 Zeilen behandelt (ebd. 228). Der Durchschlag eines maschinenschriftlichen Schreibens wird als Abschrift qualifiziert, die exakt layoutgetreue maschinelle Duplizierung also mit der willentlichen Neu-Niederschrift eines Texts gleichgesetzt (ebd. 47). Es gelingt Hochedlinger noch, die Flut neuer Phänomene unter die Decke der alten Lehre zu stecken, viel Platz ist dort aber nicht mehr.
Hochedlinger (2009) hat sich rasch als Standardwerk etabliert und Meisners Werke verdrängt, soweit nicht preußisch-norddeutsche Verhältnisse berührt werden. Holzapfl (2009) weist richtig darauf hin, dass dieses Lehrbuch im Unterschied zu seinen Vorgängern nicht nur von Spezialisten rezipiert werden kann, sondern auch von praktisch mit Archivquellen arbeitenden Historikern – wobei dahingestellt sei, ob dies im Jahre 1935 nicht auch für Meisners Erstling galt. Jedenfalls hat Hochedlinger einen teilweise verselbständigten Diskurs wieder geerdet. Sein Werk ist der Höhepunkt der klassischen, frühneuzeitlich ausgerichteten und vom Urkundenformular aus vorgehenden Aktenkunde Meisners und Dülfers. In gewisser Weise markiert es jedoch auch einen Endpunkt.
Hochedlinger (2009: 171) schreibt:
“Ein Problem der systematischen Aktenkunde ist die […] Verwechselung von Schreibzweck, juristisch-verfahrenstechnischer Benennung und kanzleimäßiger Ausführung. […] Inhaltlich-quellenkundliche Kriterien ersetzen dann inkonsequenterweise aktenkundliche Kategorien.”
Das ist richtig. Aber was tun, wenn das Material immer weniger Ansatzpunkte für genuin aktenkundliche Kategorien bietet?
Erich Neuß: Zurück in die Zukunft?
Dieses Problem stand im Zentrum von Erich Neuß'(1899-1982)#https://de.wikipedia.org/wiki/Erich_Neuß Neuß(1899-1982) “Aktenkunde der Wirtschaft”. Neuß war Stadtarchivar von Halle/S., sein Werk eine Auftragsarbeit Meisners, der ein Komplement zur eigenen Aktenkunde des Staates wollte. Der methodische Ansatz war damit vorgegeben. Nur fand Neuß, wie #Lorenz Beck einmal sagte, einfach nicht das, wonach er suchen sollte, und wich, um Struktur in sein Material zu bringen, auf inhaltliche Kriterien aus.
Dass ein Werk aus den 1950er-Jahren erst jetzt, zum Abschluss, besprochen wird, hat den Grund, dass Neuß nicht nur “die” Referenz für das Schriftgut der Wirtschaft verfasst hat, sondern auch das grundsätzliche Problem von Inhalt und Form thematisierte. Seine “Aktenkunde” ist in Teilen verfehlt. In anderen Teilen weist sie in die Zukunft.
Verfehlt ist die antithetische Gegenüberstellung von “Wirtschaft” und “Staat”. Statt die geradezu Meisnersche Distinktion aufzustellen, wirtschaftliches Schriftwesen folge dem Gesetz der Ökonomie, behördliches dem der rechtlichen Korrektheit (Neuß 1954: 294), müsste gefragt werden, in welchen Handlungsbereichen bei beiden (und weiteren) Akteuren der schriftliche Niederschlag so verdichtet und normiert ist, dass eine formale Analyse und Vergleichung der Schriftstücke möglich wird. Neuß identifiziert auch eine Reihe von Formalismen auch des Wirtschaftsschriftguts. Wie Meisner kann er bei der Analytik der inneren Merkmale an Briefstellern des 18. Jhs. ansetzen (Neuß 1954: 244). Immer wieder bleibt er aber im Detail stecken und gelangt nicht zu einer Synthese.
Neuß (1954: 51) verwarf Meisners Instrumente in Bausch und Bogen, statt ihre Anwendbarkeit im Einzelfall zu prüfen. Was eine Gradwanderung zwischen formaler und inhaltlicher Analyse hätte werden müssen, rutschte weitgehend in eine inhaltliche Quellenkunde ab und ging eine unfreundliche Verbindung mit Neuß’ Detaillastigkeit ein. So können z. B. die Merkmale verschleierter Bilanzen nicht mehr Gegenstand der Aktenkunde sein (Neuß 1954: 215). Erst recht der zweite Band (Neuß 1956), der Aktenkunde der jungen sozialistischen Wirtschaft gewidmet, ist eine unlesbare Zusammenstellung aus Verwaltungsvorschriften der Plan-Bürokratie.
Trotzdem trifft Neuß einen richtigen Punkt: Die Trennschärfe der Kategorien Meisners ist für das Wirtschaftsschriftgut zu groß. Im Vergleich zum klar gegliederten Apparat staatlicher Stilformen bilden Kaufmannsbriefe (Neuß 1954: 79-83) eine amorphe Masse, deren Elemente zwar Gegenstand einer formalen Innenanalyse sein können, die aber nur auf inhaltlicher Basis systematisiert werden können. Und das führte Neuß (1954: 288 f.) richtig zu einer Betrachtung aus dem Handeln der Verfasser heraus, also auf die Fährte pragmatischer Schriftlichkeit, die die #neuere Forschung ein zweites Mal entdeckt hat:
“Der Wechsel, das Kontokorrent, der kaufmännische Brief, der Kurszettel […] sind nicht von heute auf morgen in aller Vollkommenheit entstanden, sondern Generationen von Unternehmern haben sie in geduldiger und scharfsinniger Weise entwickelt. Doch wir betrachten alle diese Dinge ziemlich losgelöst von ihrem Verhältnis zum Menschen. Als mehr oder weniger vollkommene Institutionen, in den mehr oder weniger passenden Mantel des Rechts gekleidet, standen sie da. Aber der wirtschaftliche Mensch arbeitet täglich mit ihnen; daher haben auch sie diesem wirtschaftenden Menschen ihre Bildungsgesetze aufgezwungen, woraus sich eine Reihe von Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen ergeben, die ihre Spuren auf dem Schriftgut der Wirtschaft hinterlassen.”
Ein großer Stilist war er nicht. Die Bereicherung der Aktenkunde durch Neuß liegt aber zum einen in dieser konsequent durchgehaltenen Akteursperspektive, zum anderen in der erstmaligen Erschließung des Wirtschaftsschriftguts, insbesondere von solchem in Buchform, womit auch die Amtsbuchkunde sinnvoll in das 20. Jh. erweitert wurde. Er unterscheidet zweckmäßig Korrespondenz nach außen (einschließlich Rechnungen und Werbungen) und nach innen, zur Abstimmung verschiedener Teile eines Unternehmens, von dem buchförmigen Schriftgut zur Steuerung des eigentlichen Wirtschaftens.
Drittens war die Wirtschaft die Speerspitze der bürotechnischen Modernisierung. Neuß beschreibt neben Eigentümlichkeiten der Wirtschaft, etwa Kopierbüchern als Konzeptersatz (ebd. 195 f.), auch Phänomene wie Formulare (Neuß 1954: 83) oder Lochkarten (ebd. 67 f.), die allgemein relevant sind, in den staatsorientierten Handbüchern aber allenfalls am Rande vorkommen.
Jeder Aufsatz ein Desiderat
Zwischen der respektablen programmatischen und Handbuch-Literatur und der erstaunlich geringen Zahl aktenkundlicher Einzelstudien besteht ein schweres Ungleichgewicht, an dem sich die einseitige didaktische Ausrichtung der gesamten Disziplin auf die Archivarsausbildung zeigt. Was im Folgenden exemplarisch aufgezählt wird, ist bereits ein signifikanter Anteil der gesamten Spezialliteratur.
Die Defizite liegen auf der Hand:
- Für das quasi klassische Zeitalter bis 1918 fehlt es an Untersuchungen zum „Dritten Deutschland“ zwischen Österreich und Preußen.
- Das 20. Jahrhundert ist als Epoche kaum erforscht – und damit der weitaus größte Teil der archivalisch überlieferten Akten.
- Schließlich fehlt der Anschluss an die praktischen Anforderungen der Geschichtswissenschaft: Wer liest das schon, was aktenkundelnde Archivare schreiben?
Eine aktenkundliche Einzeluntersuchung hat in der Regel drei Punkte zu berücksichtigen:
- die Stilform, d. h. das Erscheinungsbild der Schriftstücke,
- die Arbeitsweise der Kanzlei, die sie produzierte,
- die Verwaltungsstrukturen, in denen mit den Stücken gearbeitet wurde.
Die Reihenfolge und Gewichtung dieser Punkte wechselt nach dem Ziel der Untersuchung und der Forschungstradition, in der sie steht.
Man kann bei der Formengeschichte ansetzen und mit hohem Ertrag die Entwicklung und Verbreitung einer Stilform als Ausdruck besonderer Herrschaftsverhältnisse nachvollziehen, wie Korn (1973) und Moormann (1980) für die preußische Kabinettsorder und ihre Rezeption in Braunschweig gezeigt haben.
Oder es wird die Kanzlei in den Mittelpunkt gestellt und eine räumlich wie zeitliche umrissene Praxis rekonstruiert; so Kloosterhuis (1994) für Kleve im 16. Jh. oder Hahn (1956) für Sachsen-Weimar zur Zeit Goethes.
Die Königsdisziplin ist die umfassende Rekonstruktion der pragmatischen Schriftlichkeit einer Institution in ihrer Epoche und Zuständigkeit ansehen, die Beck (1997) mustergültig vorexerziert hat. Wobei dieser Ansatz nicht nur für Behörden taugt. Man kann sich auf diese Weise auch Friedrich dem Großen an seinem Schreibtisch nähern (Althoff 2012) oder korrespondierenden Fürsten der Reformationszeit (Mengel 1953).
Neben die Erweiterung der Materialgrundlage muss eine notwendige behutsame Konzeptualisierung treten. Behutsam, um eine praktische Wissenschaft wie die Aktenkunde nicht in die Praxisferne zu treiben. Aber notwendig, um den Anschluss zu den potentiellen Anwendern nicht zu verlieren (oder überhaupt erst einmal herzustellen).
Sehr aufschlussreich ist der Vergleich der deutschen Aktenkunde mit ihrem französischen Pendant, der Diplomatique moderne, den Stein (1998) hinsichtlich des Materials wie der Methode angestellt hat. Eckart, Stüber und Trumpp (2005) haben in der wenig beachteten Einleitung zu einem Tafelwerk erstmals versucht, Dülfers funktionalen Ansatz inhaltlich zu verstehen, indem sie das Aktenstück als Text betrachten und seiner Aussage nach einordnen. Wer mit Recht auf die Materialität der archivalischen Quellen als Wesensmerkmal pocht, wird hier schlucken. Aber so wird ein gemeinsamer Grund mit der geschichtswissenschaftlichen Quellenkritik gewonnen. Gegenüber der Archivwissenschaft stellt sich die fundamentale Frage, wer eigentlich wessen Hilfswissenschaft ist. Kretzschmar (2011) zeigt instruktiv, wie die eigentliche aktenkundliche Analyse durch archivwissenschaftliche Befunde zur Struktur der Überlieferung kontextualisiert werden muss.
Das Ziel
Dass aus alldem substantielle historische Erkenntnis zu ziehen ist, hat Kloosterhuis (2011) gezeigt. Hier fließt die Argumentation nahtlos von der formalen Betrachtung der Schriftstücke über die Verwaltungsgeschichte (des Militärs) bis zur historischen Neubewertung des Kronprinzenprozesses gegen Friedrich den Großen. Die Atenkunde ist hier nicht nur Hilfswissenschaft für die historische Erkenntnis, sondern sie ist selbst die Heuristik. Würden mehr Werke wie dieses geschrieben, und nicht nur von Archivaren, hätte die Aktenkunde einen der Diplomatik oder Numismatik vergleichbaren Stand erreicht.
Bis dahin ist es noch ein weiter Weg, der nur über Spezialstudien führen kann.
Literatur
Althoff, Frank 2012. Die Arbeit im Kabinett. In: Overgaauw, Eef, Hg. 2012. Homme de lettres: Federic, der König am Schreibtisch. Berlin. S. 23–45.
Beck, Lorenz Friedrich 1997. Geschäftsverteilung, Bearbeitungsgänge und Aktenstilformen in der Kurmärkischen und in der Neumärkischen Kriegs- und Domänenkammer vor der Reform (1786-1806/08). In: Beck, Friedrich/Neitmann, Klaus 1997. Brandenburgische Landesgeschichte und Archivwissenschaft: Festschrift für Lieselott Enders zum 70. Geburtstag. Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs 34. Weimar. S. 417-438.
Eckardt, Hans Wilhelm/ Stüber, Gabriele/Trumpp, Thomas 2005. Paläographie – Aktenkunde – archivalische Textsorten: „thun kund und zu wissen jedermänniglich“. Historische Hilfswissenschaften bei Degener & Co. 1. Neustadt an der Aisch.
Hahn, Karl-Heinz 1956. Aktenstilformen Weimarer Zentralbehörden im 17. und 18. Jahrhundert. In: Archivar und Historiker: Studien zur Archiv- u. Geschichtswissenschaft zum 65. Geburtstag von Heinrich Otto Meisner. Berlin (Ost). S. 441–467.
*Holzapfl, Julian 2009. Rezension von: Michael Hochedlinger: Aktenkunde. In: sehepunkte 9 (2009), Nr. 7/8 (15.7.2009), online.
Kloosterhuis, Jürgen 1994. Der Klevische Kanzleibrauch: Beträge zur Aktenkunde einer Fürstenkanzlei des 16. Jahrhunderts. In: Archiv für Diplomatik 40. S. 253–333.
Kloosterhuis, Jürgen 2011. Katte, Ordre und Kriegsartikel: Aktenanalytische und militärhistorische Aspekte einer „facheusen“ Geschichte. Berlin.
Korn, Hans-Enno 1973. Kabinettsordres: Ein Kapitel Aktenkunde. In: Der Archivar 26. Sp. 225–332. (online)
Kretzschmar, Robert 2011. Der Kriminalprozess gegen Jud Süß Oppenheimer in archivwissenschaftlicher aus aktenkundlicher Sicht. In: Lorenz, Sönke/Molitor, Stephan, Hg. 2011. Text und Kontext: Historische Hilfswissenschaften in ihrer Vielfalt. Tübinger Bausteine zur Landesgeschichte 18. Ostfildern. S. 489–523.
Meisner, Heinrich Otto 1935. Aktenkunde: Ein Handbuch für Archivbenutzer mit besonderer Berücksichtigung Brandenburg-Preußens. Berlin.
Mengel, Ingeborg 1953. Aktenkundliche Untersuchungen an der Korrespondenz zwischen Elisabeth von Braunschweig-Lüneburg und Albrecht von Preußen: Ein Beitrag zur historischen Aktenkunde des 16. Jahrhunderts. In: Archivalische Zeitschrift 48. S. 121–158.
Neuß, Erich 1954. Aktenkunde der Wirtschaft 1: Kapitalistische Wirtschaft. Schriftenreihe der Staatlichen Archivverwaltung 4. Berlin (Ost).
Neuß, Erich 1956. Aktenkunde der Wirtschaft 2: Volkseigene Wirtschaft. Schriftenreihe der Staatlichen Archivverwaltung 5. Berlin (Ost).
Stein, Wolfgang Hans 1998. Die Klassifikation des französischen und französischsprachigen Schriftgutes der frühen Neuzeit in deutschen Archiven zwischen deutscher Aktenkunde und französischer diplomatique moderne. In: Archiv für Diplomatik 44. S. 211–274.
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Holger Berwinkel (16. März 2016). Forschungsgeschichte der Aktenkunde V: Stand und Desiderate (Schluss der Serie). Aktenkunde. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/axra