Zuletzt habe ich an dieser Stelle Klaus Margreiters HZ-Aufsatz zur Kritik der Aufklärung am Kanzleistil des Ancien Régime besprochen. Bei allem Lob habe ich angemerkt, dass die dort zitierte aktenkundliche Literatur nicht voll für dieses Thema ausgewertet wurde. Dazu jetzt mehr.
Beck (1997: 425-435) hat den Fall des neumärkischen Landrats v. Mülheim nachgezeichnet, der 1787 in seinen Berichten an die Kriegs- und Domänenkammer in Küstrin stillschweigend begann, die Kurialien fortzulassen, d. h. die auf den König gemünzte Anrede “Allerdurchlauchtigster großmächtiger König […]” zu Beginn und
die Devotionsformel “Ich ersterbe […]” zwischen Kontext und Unterschrift. Das wollte ihm die Kammer nicht durchgehen lassen, viel hatte sie aber nicht entgegenzusetzen, insbesondere nicht v. Mülheims Argument, wenn Friedrich der Große bei tatsächlich an ihn selbst gerichteten Immediatberichten auf die Kurialien verzichtet habe, könne eine Provinzialbehörde doch nicht darauf bestehen. Aber auch diese bestechende Logik half v. Mülheim nicht, weil die Sache durch eine Weisung des Generaldirektoriums zugunsten des Kurialienzwangs entschieden wurde.
Bemerkenswert sind die tieferen Überzeugungen hinter der beamtentypischen Formalargumentation des Landrats: Die altdeutschen Kurialien rühren an sein Stilempfinden. Sie seien pompös und geschmacklos. Ein Franzose schreibe seinen König einfach mit “Sire” an. Die aufgeklärte Verwaltungssprachkritik, die Margreiter behandelt, hat also bereits einen in der Lokalverwaltung tätigen märkischen Landadeligen erfasst. Dieser Landrat war entsprechend gebildet; gegenüber seinen Oberen in Küstrin führte er Homer, Melanchthon und hinduistische Gesetze ins Feld. Man müsste seine Sozialisation näher eruieren und als typisch oder atypisch für die Schicht kontextualisieren, aus der die untere Verwaltungsebene in Preußen zum Ende des 18. Jahrhunderts rekrutiert wurde. Dann könnten sich Aufschlüsse über die Breitenwirkung der Verwaltungssprachkritik ergeben.
Granier (1902) befasst sich mit dem 1800 trotz königlichen Wohlwollens gescheiterten Versuchung, die Kurialien in Preußen abzuschaffen oder wenigstens zu reduzieren. Die schroffe Ablehnung durch die Staatsminister (außer Hardenberg) ist in dem Kontext, in dem sie von Margreiter (2013: 678 f.) zitiert wird, nämlich hinsichtlich eines Glaubwürdigkeitsverlusts gegenüber den Untertanen, die gerade zu Staatsbürgern werden wollen, doch überzogen. Sie unterstricht aber, liest man die von Margreiter nur indirekt über Haß (1909) ausgewertete Miszelle ganz, eine andere Aussage (Margreiter 2013: 685): Das Kanzleizeremoniell wirkte sozialisierend und disziplinierend auf die Beamtenanwärter, gerade in revolutionärer Zeit:
Allerdings wird den schon gebildeten, fähigen, treuen Staatsdiener die Form des Styls, wenn sie heute verändert wird, nicht umwandeln […]. Aber die Form wirkt in die ganze Zukunft hinein und trägt das ihrige bey zur Bildung künftiger Staatsdiener aller Classen.
Und da beim Beamtennachwuchs “ein ungewöhnlich starkes Maß von Selbstgefälligkeit, Eigendünkel, Anmaßungssucht und viele Keime zur Insubordination” festzustellen sein, müsse man zum einen diesen selbst Disziplin im Namen des Königs beibringen und sie zum anderen lehren, in dessen Namen zu sprechen, um “Würde und Ernst” zu gewinnen, so die Argumentation der Staatsminister (Granier 1902: 175) .
Wobei man hier allerdings auch einen aus konservativer Sicht vernünftigen Kern entdecken kann: Das umständliche Reskribieren im Namen des Landesherrn war im 17. Jahrhundert eine Innovation gewesen, um Verwaltungsakte zu legitimieren, die ohne dessen persönliche Beteiligung erlassen wurden – die “stellvertretenden Behördenverordnungen” waren entstanden (Haß 1909: 525; Meisner 1935: 35). Durch die Verwendung des Titels wurden die Beamten auf den Souverän verpflichtet und für ihre Handlungen in die Verantwortung genommen. Nur änderten sich die zugrunde liegenden politischen Vorstellungen in unserem Untersuchungszeitraum eben entscheidend.
Es bleibt noch zu erwähnen, dass erwartungsgemäß auch Hardenberg den von Margreiter heraus präparierten Diskurs der Verwaltungssprachkritik verinnerlicht hatte: Wieder begegnet der Topos der “barbarische[n] Schreibart ungebildeter Zeiten”. Die Umgangssprache habe sich weiterentwickelt, der “stilus curiae” sei stehengeblieben.
Margreiters Befunde werden also von dieser Seite her eindeutig bestätigt, wenn auch der aufklärerische Impetus gemischt ist mit dem profanen Überdruss von Verwaltungspraktikern an umständlichen Formalitäten.
Literatur
Beck, Lorenz Friedrich 1997. Geschäftsverteilung, Bearbeitungsgänge und Aktenstilformen in der Kurmärkischen und in der Neumärkischen Kriegs- und Domänenkammer vor der Reform (1786-1806/08). In: Beck, Friedrich und Neitmann, Klaus, Hg. 1997. Brandenburgische Landesgeschichte und Archivwissenschaft. Festschrift für Lieselott Enders zum 70. Geburtstag. Weimar, S. 417–438.
Granier, Hermann 1902. Ein Reformversuch des preußischen Kanzleistils im Jahre 1800. Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 15, S. 168–180. (Online)
Haß, Martin 1909. Über das Aktenwesen und den Kanzleistil im alten Preußen. Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 22, S. 521–575. (Online)
Margreiter, Klaus 2013. Das Kanzleizeremoniell und der gute Geschmack. Verwaltungssprachkritik 1749-1839. Historische Zeitschrift 297, S. 657-688.
Meisner, Heinrich Otto 1935. Aktenkunde. Ein Handbuch für Archivbenutzer mit besonderer Berücksichtigung Brandenburg-Preußens. Berlin.
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Holger Berwinkel (24. Februar 2014). Noch einmal: Kritik der Verwaltungssprache um 1800. Aktenkunde. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/axq8